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Erstellung des BeitrittsvertragsDer Europäische Rat von Sevilla stellte fest, dass ,,die Erstellung des Beitrittsvertrags fortgesetzt werden sollte, damit so rasch wie möglich nach Abschluss der Beitrittsverhandlungen ein fertiger Vertrag vorliegt. Man kann davon ausgehen, dass der Beitrittsvertrag im Frühjahr 2003 unterzeichnungsbereit ist.`` Die Ergebnisse der Beitrittsverhandlungen, nämlich die vereinbarten Übergangsregelungen und die technischen Anpassungen des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Zuge der Erweiterung, werden in einem Rechtsinstrument und angeschlossenen Akten festgehalten: dem Beitrittsvertrag. Die Arbeiten zum Entwurf dieses Vertrags wurden offiziell im März 2002 aufgenommen und sind schon gut vorangekommen. Die meisten ausgehandelten Maßnahmen und notwendigen Anpassungen wurden bereits in den Vertragsentwurf eingearbeitet. Ausgehend von den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Laeken gründet sich dieser Entwurf auf die Annahme, dass die Gemeinschaft um zehn neue Mitgliedstaaten erweitert wird und folgt weitgehend dem Vertrag für die letzten Beitritte. Aufgrund der erforderlichen technischen Anpassungen dürfte der Vertrag im Amtsblatt rund 1000 Seiten umfassen. Sobald die Verhandlungen abgeschlossen sind, müssen in den Vertragsentwurf die letzten Verhandlungsergebnisse aufgenommen werden. Da die Ausarbeitung des Entwurfs bereits sehr weit gediehen ist, kann mit Recht davon ausgegangen werden, dass der Beitrittsvertrag sechs Wochen nach Abschluss der Verhandlungen vorliegt. Sobald der Wortlaut des Vertrags von allen Verhandlungsparteien gebilligt worden ist, sollte die Kommission ihre Stellungnahme zu den Beitrittsanträgen der betreffenden Länder vorlegen. Dann sollte gemäß Artikel 49 des EU-Vertrags die Zustimmung des Europäischen Parlaments eingeholt werden und schließlich ein Beschluss des Rates über die Aufnahme der neuen Mitgliedstaaten ergehen. Wenn die Kommission es schafft, ihre Stellungnahme im Februar 2003 abzugeben, könnte der Beitrittsvertrag, wenn für die Entscheidungsfindung im Parlament und im Rat ausreichend Zeit angesetzt wird, wie auf dem Europäischen Rat von Sevilla geplant im Frühjahr 2003 unterzeichnungsbereit sein. Anschließend wird der in allen jetzigen und künftigen Amtssprachen abgefasste Vertrag von den Parteien unterzeichnet. Nach der Unterzeichnung wird der Vertrag den bisherigen und den künftigen Mitgliedstaaten zur Ratifikation nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften vorgelegt. Der Beitrittsvertrag sollte, wie auch in der Vergangenheit, ein Datum für den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten nennen. Dies setzt voraus, dass die erforderlichen Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, sowie die Möglichkeit vorsehen, einschlägige Bestimmungen anzupassen, falls ein Beitrittsland die Ratifikation nicht vornimmt. Last modified: 2002-10-15 |
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