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Monitoring und SchutzklauselnDie Kommission hat genau verfolgt, wie die Bewerberländer den Verpflichtungen nachkommen, die sie in den Beitrittsverhandlungen eingegangen sind. Es ist überaus wichtig, daß die Verpflichtungen, welche von den zukünftigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangen worden sind, wie vorgesehen erfüllt werden. Um den Stand genauestens zu erfassen, wird die Kommission die Einhaltung sorgfältig überwachen. Sie wird damit bis zur Unterzeichnung des Vertrags fortfahren und dem Rat hierüber auf Grundlage der üblichen Verfahren Bericht erstatten. In den Regelmäßigen Berichten werden die Bereiche ausgewiesen, in denen zusätzlicher Handlungsbedarf existiert. Die Kommission wird ihre Kontrolle auch in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und dem tatsächlichen Beitritt fortsetzen. Kontrollmöglichkeiten, auch für die Überwachung der Durchführung der Aktionspläne, sollten über existierende Strukturen etwa im Rahmen der Assoziierungsabkommen genutzt werden. Die Kommission wird wie bisher auf etwaige Verzögerungen oder Probleme bei den Wirtschaftsreformen oder der Erfüllung der Verpflichtungen aufmerksam machen, insbesondere durch rechtzeitige Warnschreiben auf politischer Ebene. Gezielte Maßnahmen wie die Einsetzung hochrangiger Gremien im Bereich der Lebensmittelsicherheit oder der erweiterten Dezentralisierung ebenso wie Peer reviews, technische Sitzungen, Workshops, Seminare und Fragebögen wird es bis zum Beitritt in spezifischen Bereichen auch weiterhin geben. Im Wirtschaftsbereich werden sich die Bewerberländer weiter auf die multilaterale Überwachung und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der WWU vorbereiten. Sie nehmen an dem beitrittsvorbereitenden Steuerüberwachungsverfahren (PFSP) teil, das drei Komponenten umfasst - den Bericht über die Haushaltslage, das wirtschaftliche Heranführungsprogramm und den multilateralen Dialog. Das PFSP lief im Frühjahr 2001 an und wird bis zum Beitritt beibehalten. Alle einschlägigen Informationen aus diesen verschiedenen Quellen werden in dem Rat regelmäßig vorgelegten
Monitoringberichten zusammengefasst. Sechs Monate vor dem angesetzten Beitrittsdatum wird die Kommission dann einen
umfassenden Monitoringbericht erstellen und in diesem die Fortschritte beurteilen, die die einzelnen beitretenden Länder bei
den notwendigen Reformen und der Umsetzung der Verpflichtungen in allen Bereichen des Besitzstandes erzielt haben. Dieser
umfassende Monitoringbericht wird für die zehn beitretenden Länder ein Vorläufer des Jahresberichts über die Kontrolle der
Anwendung des Gemeinschaftsrechts sein, den die Kommission regelmäßig für alle Mitgliedstaaten erstellt Nach dem Beitritt wird die Kommission als Hüterin der Verträge mit den gleichen Mitteln wie bei den derzeitigen Mitgliedstaaten prüfen, wie die neuen Mitgliedstaaten den Besitzstand umsetzen. Zu diesen Mitteln gehören Benchmarking, Gruppendruck, jährliche Berichte über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie gegebenenfalls die Aufnahme von Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Und zur Frage der nuklearen Sicherheit hat der Europäische Rat von Laeken nachdrücklich betont, dass Schutz und Sicherheit von Kernkraftwerken überwacht werden müssen. Der Beitrittsvertrag wird, wie bei der letzten Erweiterung, eine allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel enthalten. Diese Klausel wird bereits in der Ratsgruppe, die den Text des Beitrittsvertrages entwirft, auf Grund von Artikel 152 des Beitrittsaktes für Österreich, Finnland und Schweden diskutiert. Da die beitretenden Länder nicht Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, ist die Kommission der Ansicht, daß die Gültigkeit der Schutzklausel zwei Jahre dauern soll und nicht nur ein Jahr, wie bei der letzten Erweiterung.Diese allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel betrifft Fälle, wo ,,ernsthafte Schwierigkeiten entstehen, welche in einem Bereich der Wirtschaft andauern oder welche eine ernsthafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Bereiches verursachen könnten``. Die Schutzklausel würde es der Kommission ermöglichen, die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Beide, sowohl neue als auch gegenwärtige Mitgliedstaaten könnten von dieser Schutzklausel Gebrauch machen. Der Textentwurf legt wie bei der letzten Erweiterung fest, daß die Schutzmaßnahmen ,,keine Grenzkontrollen nach sich ziehen sollen``. Die Schutzklausel trägt nicht den Umständen Rechnung, die einerseits aus der Nichteinhaltung von Beitrittsverpflichtungen entstehen und die andererseits schwerwiegende Einwirkungen haben auf den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, geistigem Eigentum oder die aus Gründen der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 30 des EG-Vertrags entstehen. In derartigen Fällen findet Artikel 30 des EG-Vertrages Anwendung.Besondere Schutzklauseln können auch in sektorspezifischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 95 § 10 des EG-Vertrages enthalten sein. In etlichen Fällen enthält das EG-Recht jedoch entweder keine Schutzklausel oder diese deckt die besonderen, durch die Erweiterung entstehenden Umstände nicht ab. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß der Beitrittsvertrag als Vorsichtsmaßnahme ein besonderes binnenmarktbezogenes Schutzklauselverfahren vorsehen soll. Ein solches Verfahren könnte aus folgenden Elementen bestehen:
In diesem Zusammenhang verdienen die besonderen Gegebenheiten im Bereich Justiz und Inneres eine gesonderte Erwähnung. Im Gegensatz zur letzten Erweiterung besteht jetzt ein beträchtlicher gemeinschaftlicher Besitzstand auf diesem Gebiet, welcher sich auch weiter entwickelt durch den fortsetzenden Umsetzungsprozeß des Amsterdamer Vertrages und der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere. Schwierige und politisch heikle Themen werden dadurch behandelt, insbesondere was die Freizügigkeit und die Konsequenzen der Aufhebung der Binnengrenzen betrifft. Wie im nachfolgenden Punkt 3.5.3 erklärt, untersteht die Durchführung dieser auf Schengen basierenden Ziele einem Zweistufenverfahren; dadurch wird der Bedarf für ein getrenntes Schutzklauselverfahren vermieden. Es gibt jedoch andere, nicht auf Schengen basierende Teile im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz (z.B. betreffend Justizzusammenarbeit, insbesondere gegenseitige Anerkennung), wo der Monitoringprozeß einen Bedarf für eine sui generis Schutzklausel aufzeigen könnte, um einen schwerwiegenden Verstoß oder die Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Funktionieren in diesem Bereich zu verhindern, z.B. durch eine zeitweilige Außerkraftsetzung der Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung. Last modified: 2002-10-15 |
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