NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien Herzegowina
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Serbien & Montenegro
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechien
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan

Monitoring und Schutzklauseln

Die Kommission hat genau verfolgt, wie die Bewerberländer den Verpflichtungen nachkommen, die sie in den Beitrittsverhandlungen eingegangen sind. Es ist überaus wichtig, daß die Verpflichtungen, welche von den zukünftigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangen worden sind, wie vorgesehen erfüllt werden. Um den Stand genauestens zu erfassen, wird die Kommission die Einhaltung sorgfältig überwachen. Sie wird damit bis zur Unterzeichnung des Vertrags fortfahren und dem Rat hierüber auf Grundlage der üblichen Verfahren Bericht erstatten.

In den Regelmäßigen Berichten werden die Bereiche ausgewiesen, in denen zusätzlicher Handlungsbedarf existiert. Die Kommission wird ihre Kontrolle auch in der Zeit zwischen der Unterzeichnung des Vertrags und dem tatsächlichen Beitritt fortsetzen. Kontrollmöglichkeiten, auch für die Überwachung der Durchführung der Aktionspläne, sollten über existierende Strukturen etwa im Rahmen der Assoziierungsabkommen genutzt werden.

Die Kommission wird wie bisher auf etwaige Verzögerungen oder Probleme bei den Wirtschaftsreformen oder der Erfüllung der Verpflichtungen aufmerksam machen, insbesondere durch rechtzeitige Warnschreiben auf politischer Ebene.

Gezielte Maßnahmen wie die Einsetzung hochrangiger Gremien im Bereich der Lebensmittelsicherheit oder der erweiterten Dezentralisierung ebenso wie Peer reviews, technische Sitzungen, Workshops, Seminare und Fragebögen wird es bis zum Beitritt in spezifischen Bereichen auch weiterhin geben.

Im Wirtschaftsbereich werden sich die Bewerberländer weiter auf die multilaterale Überwachung und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik der WWU vorbereiten. Sie nehmen an dem beitrittsvorbereitenden Steuerüberwachungsverfahren (PFSP) teil, das drei Komponenten umfasst - den Bericht über die Haushaltslage, das wirtschaftliche Heranführungsprogramm und den multilateralen Dialog. Das PFSP lief im Frühjahr 2001 an und wird bis zum Beitritt beibehalten.

Alle einschlägigen Informationen aus diesen verschiedenen Quellen werden in dem Rat regelmäßig vorgelegten Monitoringberichten zusammengefasst. Sechs Monate vor dem angesetzten Beitrittsdatum wird die Kommission dann einen umfassenden Monitoringbericht erstellen und in diesem die Fortschritte beurteilen, die die einzelnen beitretenden Länder bei den notwendigen Reformen und der Umsetzung der Verpflichtungen in allen Bereichen des Besitzstandes erzielt haben. Dieser umfassende Monitoringbericht wird für die zehn beitretenden Länder ein Vorläufer des Jahresberichts über die Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts sein, den die Kommission regelmäßig für alle Mitgliedstaaten erstellt[*]. Spätestens im Juli 2003 wird die Kommission die Einhaltung von Verpflichtungen, die notwendig sind in Bezug auf die Programmierung von Strukturfondsmitteln, beurteilen.

Nach dem Beitritt wird die Kommission als Hüterin der Verträge mit den gleichen Mitteln wie bei den derzeitigen Mitgliedstaaten prüfen, wie die neuen Mitgliedstaaten den Besitzstand umsetzen. Zu diesen Mitteln gehören Benchmarking, Gruppendruck, jährliche Berichte über die Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie gegebenenfalls die Aufnahme von Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof. Und zur Frage der nuklearen Sicherheit hat der Europäische Rat von Laeken nachdrücklich betont, dass Schutz und Sicherheit von Kernkraftwerken überwacht werden müssen.

Der Beitrittsvertrag wird, wie bei der letzten Erweiterung, eine allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel enthalten. Diese Klausel wird bereits in der Ratsgruppe, die den Text des Beitrittsvertrages entwirft, auf Grund von Artikel 152 des Beitrittsaktes für Österreich, Finnland und Schweden diskutiert. Da die beitretenden Länder nicht Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraumes sind, ist die Kommission der Ansicht, daß die Gültigkeit der Schutzklausel zwei Jahre dauern soll und nicht nur ein Jahr, wie bei der letzten Erweiterung.Diese allgemeine wirtschaftliche Schutzklausel betrifft Fälle, wo ,,ernsthafte Schwierigkeiten entstehen, welche in einem Bereich der Wirtschaft andauern oder welche eine ernsthafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Bereiches verursachen könnten``. Die Schutzklausel würde es der Kommission ermöglichen, die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen. Beide, sowohl neue als auch gegenwärtige Mitgliedstaaten könnten von dieser Schutzklausel Gebrauch machen. Der Textentwurf legt wie bei der letzten Erweiterung fest, daß die Schutzmaßnahmen ,,keine Grenzkontrollen nach sich ziehen sollen``.

Die Schutzklausel trägt nicht den Umständen Rechnung, die einerseits aus der Nichteinhaltung von Beitrittsverpflichtungen entstehen und die andererseits schwerwiegende Einwirkungen haben auf den Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen, geistigem Eigentum oder die aus Gründen der öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 30 des EG-Vertrags entstehen. In derartigen Fällen findet Artikel 30 des EG-Vertrages Anwendung.Besondere Schutzklauseln können auch in sektorspezifischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 95 § 10 des EG-Vertrages enthalten sein.

In etlichen Fällen enthält das EG-Recht jedoch entweder keine Schutzklausel oder diese deckt die besonderen, durch die Erweiterung entstehenden Umstände nicht ab. Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß der Beitrittsvertrag als Vorsichtsmaßnahme ein besonderes binnenmarktbezogenes Schutzklauselverfahren vorsehen soll. Ein solches Verfahren könnte aus folgenden Elementen bestehen:

  • Das Verfahren sollte auf Antrag eines Mitgliedstaates oder auf eigene Initiative von der Kommission eingeleitet werden.
  • Die Kommission sollte die Befugnis haben, über die notwendigen Maßnahmen zu entscheiden. Die Maßnahmen sollten verhältnismäßig und zeitlich begrenzt sein.
  • Das Ausmaß sollte sich auf einen ernsthaften Verstoß gegen das Funktionierens des Binnenmarktes oder eine unmittelbare Verstoßgefahr beschränken und sollte auch der Nahrungsmittelsicherheit besonders Rechnung tragen.
  • Das Verfahren sollte bei einer von der Kommission festgestellten Nichteinhaltung von Beitrittsverpflichtungen durch einen neuen Mitgliedstaat ausgelöst werden.
  • Während der Anwendung der Maßnahme muß der jeweilige neue Mitgliedstaat der Kommission regelmäßig über die eingeleiteten Schritte zur Behebung des Verstoßes Bericht erstatten. Die Maßnahme soll aufgehoben werden, sobald die Kommission feststellen kann, daß der Verstoß behoben ist.
  • Die Schutzklausel sollte nur für eine begrenzte Zeit angewandt werden. Die Möglichkeit, das Binnenmarktschutzklauselverfahren anzurufen, sollte auf zwei Jahre begrenzt werden.
Der umfassende Monitoringbericht wird die Bereiche identifizieren, in denen im Falle fehlender Abhilfe solche Schutzmaßnahmen in Betracht gezogen werden können. Darüberhinaus werden bis zum Beitritt die Schutzklauseln der Assoziierungsabkommen gültig bleiben.

In diesem Zusammenhang verdienen die besonderen Gegebenheiten im Bereich Justiz und Inneres eine gesonderte Erwähnung. Im Gegensatz zur letzten Erweiterung besteht jetzt ein beträchtlicher gemeinschaftlicher Besitzstand auf diesem Gebiet, welcher sich auch weiter entwickelt durch den fortsetzenden Umsetzungsprozeß des Amsterdamer Vertrages und der Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere. Schwierige und politisch heikle Themen werden dadurch behandelt, insbesondere was die Freizügigkeit und die Konsequenzen der Aufhebung der Binnengrenzen betrifft. Wie im nachfolgenden Punkt 3.5.3 erklärt, untersteht die Durchführung dieser auf Schengen basierenden Ziele einem Zweistufenverfahren; dadurch wird der Bedarf für ein getrenntes Schutzklauselverfahren vermieden. Es gibt jedoch andere, nicht auf Schengen basierende Teile im Bereich Freiheit, Sicherheit und Justiz (z.B. betreffend Justizzusammenarbeit, insbesondere gegenseitige Anerkennung), wo der Monitoringprozeß einen Bedarf für eine sui generis Schutzklausel aufzeigen könnte, um einen schwerwiegenden Verstoß oder die Gefahr eines schwerwiegenden Verstoßes gegen das Funktionieren in diesem Bereich zu verhindern, z.B. durch eine zeitweilige Außerkraftsetzung der Vorschriften zur gegenseitigen Anerkennung.

Last modified: 2002-10-15

Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version