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Gemäß Artikel 128 des EWR-Abkommens müssen die beitretenden Länder beantragen, Vertragspartei besagten Abkommens zu
werden. Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens des erweiterten EWR sollte der Beitritt der Bewerberländer zum EWR
zum selben Zeitpunkt erfolgen wie der Beitritt zur EU. Das EWR-Abkommen muss nach dem Verfahren des Artikels 128
beitrittsgerecht geändert werden. Über die Annahme der Bedingungen für die Mitgliedschaft im EWR sollte unmittelbar nach
Abschluss der Verhandlungen über den Beitritt zur EU diskutiert werden, um möglichst rasch sicherzustellen, dass die
Mitgliedschaft in der EU und im EWR vom selben Zeitpunkt an gelten.
Last modified: 2002-10-15
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