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EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai
2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates
vom 28. Mai 2001
über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem
Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
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gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c) und Artikel 67 Absatz 1,
auf Initiative der Bundesrepublik
Deutschland1,
nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments2,
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses3, in Erwägung nachstehender
Gründe:
- (1)
- Die Union hat sich zum Ziel gesetzt, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts, in dem die Freizügigkeit gewährleistet ist, zu erhalten und weiterzuentwickeln. Zum
schrittweisen Aufbau dieses Raums erlässt die Gemeinschaft unter anderem im Bereich der
justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen die für das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts erforderlichen Maßnahmen.
- (2)
- Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sollte die Zusammenarbeit zwischen den
Gerichten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme verbessert, insbesondere vereinfacht und
beschleunigt werden.
- (3)
- Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere daran
erinnert, dass neue verfahrensrechtliche Vorschriften für grenzüberschreitende Fälle,
insbesondere im Bereich der Beweisaufnahme, auszuarbeiten sind.
- (4)
- Dieser Bereich fällt unter Artikel 65 des Vertrags.
- (5)
- Da die Ziele dieser Verordnung - die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Gerichten
auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen - auf der Ebene der
Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf
Gemeinschaftsebene erreicht werden können, kann die Gemeinschaft diese Maßnahmen im Einklang
mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Grundsatz der Subsidiarität annehmen.
Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
- (6)
- Bislang gibt es auf dem Gebiet der Beweisaufnahme keine alle Mitgliedstaaten bindende
Übereinkunft. Das Haager Übereinkommen vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in
Zivil- oder Handelssachen gilt nur zwischen elf Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
- (7)
- Da es für eine Entscheidung in einem bei einem Gericht eines Mitgliedstaats anhängigen
zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren oft erforderlich ist, in einem anderen Mitgliedstaat
Beweis erheben zu lassen, darf sich die Tätigkeit der Gemeinschaft nicht auf den unter die
Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten4 fallenden Bereich der Übermittlung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen beschränken.
Daher muss die Zusammenarbeit der Gerichte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme weiter verbessert werden.
- (8)
- Eine effiziente Abwicklung gerichtlicher Verfahren in Zivil- oder Handelssachen setzt
voraus, dass die Übermittlung der Ersuchen um Beweisaufnahme und deren Erledigung direkt und
auf schnellstmöglichem Wege zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten erfolgt.
- (9)
- Eine schnelle Übermittlung der Ersuchen um Beweisaufnahme erfordert den Einsatz aller
geeigneten Mittel, wobei bestimmte Bedingungen hinsichtlich der Lesbarkeit und der
Zuverlässigkeit des eingegangenen Dokuments zu beachten sind. Damit ein Höchstmaß an Klarheit
und Rechtssicherheit gewährleistet ist, müssen die Ersuchen um Beweisaufnahme anhand eines
Formblatts übermittelt werden, das in der Sprache des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts
oder in einer anderen von diesem Staat anerkannten Sprache auszufüllen ist. Aus denselben
Gründen empfiehlt es sich, auch für die weitere Kommunikation zwischen den betreffenden
Gerichten nach Möglichkeit Formblätter zu verwenden.
- (10)
- Ein Ersuchen um Beweisaufnahme sollte rasch erledigt werden. Kann das Ersuchen innerhalb
von 90 Tagen nach Eingang bei dem ersuchten Gericht nicht erledigt werden, so sollte dieses das
ersuchende Gericht hiervon unter Angabe der Gründe, die einer zügigen Erledigung des Ersuchens
entgegenstehen, in Kenntnis zu setzen.
- (11)
- Um die Wirksamkeit dieser Verordnung zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Erledigung
eines Ersuchens um Beweisaufnahme abzulehnen, auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu
beschränken.
- (12)
- Das ersuchte Gericht sollte das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats
erledigen.
- (13)
- Die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter sollten der Beweisaufnahme beiwohnen können,
wenn dies im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen ist, damit sie die
Verhandlungen wie im Falle einer Beweisaufnahme im Mitgliedstaat des ersuchenden Gerichts
verfolgen können. Sie sollten auch das Recht haben, die Beteiligung an den Verhandlungen zu
beantragen, damit sie an der Beweisaufnahme aktiver mitwirken können. Die Bedingungen jedoch,
unter denen sie teilnehmen dürfen, sollten vom ersuchten Gericht nach Maßgabe des Rechts seines
Mitgliedstaats festgelegt werden.
- (14)
- Die Beauftragten des ersuchenden Gerichts sollten der Beweisaufnahme beiwohnen können, wenn
dies mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar ist, damit eine
bessere Beweiswürdigung erfolgen kann. Sie sollten ebenfalls das Recht haben, die Beteiligung
an den Verhandlungen zu beantragen - wobei die vom ersuchten Gericht nach Maßgabe des Rechts
seines Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu beachten sind -, damit sie an der
Beweisaufnahme aktiver mitwirken können.
- (15)
- Damit die Beweisaufnahme erleichtert wird, sollte es einem Gericht in einem Mitgliedstaat
möglich sein, nach seinem Recht in einem anderen Mitgliedstaat mit dessen Zustimmung
unmittelbar Beweis zu erheben, wobei die von der Zentralstelle oder der zuständigen Behörde des
ersuchten Mitgliedstaats festgelegten Bedingungen zu beachten sind.
- (16)
- Für die Erledigung des Ersuchens nach Artikel 10 sollte keine Erstattung von Gebühren und
Auslagen verlangt werden dürfen. Falls jedoch das ersuchte Gericht die Erstattung verlangt,
sollten die Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher sowie die aus der Anwendung von
Artikel 10 Absätze 3 und 4 entstehenden Auslagen nicht von jenem Gericht getragen werden. In
einem solchen Fall hat das ersuchende Gericht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die
unverzügliche Erstattung sicherzustellen. Wird die Stellungnahme eines Sachverständigen
verlangt, kann das ersuchte Gericht vor der Erledigung des Ersuchens das ersuchende Gericht um
eine angemessene Kaution oder einen angemessenen Vorschuss für die Sachverständigenkosten
bitten.
- (17)
- Diese Verordnung sollte in ihrem Anwendungsbereich Vorrang vor den Bestimmungen zwischen
den Mitgliedstaaten geschlossener internationaler Übereinkommen haben. Es sollte den
Mitgliedstaaten freistehen, untereinander Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur weiteren
Vereinfachung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Beweisaufnahme zu treffen, sofern diese
Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit dieser Verordnung vereinbar sind.
- (18)
- Die nach dieser Verordnung übermittelten Daten müssen geschützt werden. Da die Richtlinie
95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien
Datenverkehr5 und die Richtlinie 97/66/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung
personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der
Telekommunikation6 Anwendung finden, sind
entsprechende spezielle Bestimmungen in dieser Verordnung über Datenschutz nicht
erforderlich.
- (19)
- Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss
99/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der
Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse7 erlassen werden.
- (20)
- Um eine einwandfreie Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollte die Kommission
deren Durchführung prüfen und gegebenenfalls die notwendigen Änderungen vorschlagen.
- (21)
- Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die
Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten
Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands mitgeteilt, dass sie sich
an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten.
- (22)
- Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische
Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über
die Position Dänemarks nicht an der Annahme dieser Verordnung, die daher für Dänemark nicht
bindend und Dänemark gegenüber nicht anwendbar ist.
- HAT FOLGENDE
VERORDNUNG ERLASSEN:
Last modified: 2003-03-27
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