|
|
EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme
- (1)
-
Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, wenn das Gericht eines
Mitgliedstaats nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
- a)
- das zuständige Gericht eines anderen Mitgliedstaats um Beweisaufnahme ersucht,
oder
- b)
- darum ersucht, in einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar Beweis erheben zu
dürfen.
- (2)
- Um Beweisaufnahme darf nicht ersucht werden, wenn die Beweise nicht zur Verwendung in einem
bereits eingeleiteten oder zu eröffnenden gerichtlichen Verfahren bestimmt sind.
- (3)
- Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck ,,Mitgliedstaat`` die Mitgliedstaaten
mit Ausnahme Dänemarks.
- (1)
- Ersuchen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) (nachstehend ,,Ersuchen`` genannt) sind von
dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wurde oder eröffnet werden soll (nachstehend
,,ersuchendes Gericht`` genannt), unmittelbar dem zuständigen Gericht eines anderen
Mitgliedstaats (nachstehend ,,ersuchtes Gericht`` genannt) zur Durchführung der Beweisaufnahme
zu übersenden.
- (2)
- Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der für die Durchführung von Beweisaufnahmen nach
dieser Verordnung zuständigen Gerichte. In dieser Liste ist auch der örtliche
Zuständigkeitsbereich und gegebenenfalls die besondere fachliche Zuständigkeit dieser Gerichte
anzugeben.
- (1)
-
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine Zentralstelle, die
- a)
- den Gerichten Auskünfte erteilt;
- b)
- nach Lösungswegen sucht, wenn bei einem Ersuchen Schwierigkeiten auftreten;
- c)
- in Ausnahmefällen auf Ersuchen eines ersuchenden Gerichts ein Ersuchen an das
zuständige Gericht weiterleitet;
- (2)
- Bundesstaaten, Staaten mit mehreren Rechtssystemen oder Staaten mit autonomen
Gebietskörperschaften können mehrere Zentralstellen bestimmen.
- (3)
- Jeder Mitgliedstaat benennt ferner die in Absatz 1 genannte Zentralstelle oder eine oder
mehrere zuständige Behörden als verantwortliche Stellen für Entscheidungen über Ersuchen nach
Artikel 17.
Unterabschnitte
Last modified: 2003-03-27
|
|