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EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme
Unterabschnitte
- (1)
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Das Ersuchen wird unter Verwendung des im Anhang enthaltenen Formblattes A oder
gegebenenfalls des Formblattes I gestellt. Es enthält folgende Angaben:
- a)
- das ersuchende und gegebenenfalls das ersuchte Gericht;
- b)
- den Namen und die Anschrift der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter;
- c)
- die Art und den Gegenstand der Rechtssache sowie eine gedrängte Darstellung des
Sachverhalts;
- d)
- die Bezeichnung der durchzuführenden Beweisaufnahme;
- e)
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bei einem Ersuchen um Vernehmung einer Person:
- Name und Anschrift der zu vernehmenden Personen;
- die Fragen, welche an die zu vernehmenden Personen gerichtet werden sollen, oder
den Sachverhalt, über den sie vernommen werden sollen;
- gegebenenfalls einen Hinweis auf ein nach dem Recht des Mitgliedstaats des
ersuchenden Gerichts bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht;
- gegebenenfalls den Antrag, die Vernehmung unter Eid oder eidesstattlicher
Versicherung durchzuführen, und gegebenenfalls die dabei zu verwendende Formel;
- gegebenenfalls alle anderen Informationen, die das ersuchende Gericht für
erforderlich hält;
- f)
- bei einem Ersuchen um eine sonstige Beweisaufnahme die Urkunden oder die anderen
Gegenstände, die geprüft werden sollen;
- g)
- gegebenenfalls Anträge nach Artikel 10 Absätze 3 und 4, Artikel 11 und Artikel 12 und
für die Anwendung dieser Bestimmungen erforderliche Erläuterungen.
- (2)
- Die Ersuchen sowie alle dem Ersuchen beigefügten Unterlagen bedürfen weder der Beglaubigung
noch einer anderen gleichwertigen Formalität.
- (3)
- Schriftstücke, deren Beifügung das ersuchende Gericht für die Erledigung des Ersuchens für
notwendig hält, sind mit einer Übersetzung in die Sprache zu versehen, in der das Ersuchen
abgefasst wurde.
Das Ersuchen und die aufgrund dieser
Verordnung gemachten Mitteilungen sind in der Amtssprache des ersuchten Mitgliedstaats oder, wenn
es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der
Amtssprachen des Ortes, an dem die beantragte Beweisaufnahme durchgeführt werden soll, oder in
einer anderen Sprache, die der ersuchte Mitgliedstaat zugelassen hat, abzufassen. Jeder
Mitgliedstaat hat die Amtssprache bzw. die Amtssprachen der Organe der Europäischen Gemeinschaft
anzugeben, die er außer seiner bzw. seinen eigenen für die Ausfüllung des Formblatts
zulässt.
Ersuchen und Mitteilungen nach
dieser Verordnung werden auf dem schnellstmöglichen Wege übermittelt, mit dem der ersuchte
Mitgliedstaat sich einverstanden erklärt hat. Die Übermittlung kann auf jedem geeigneten
Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich
genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben lesbar sind.
Last modified: 2003-03-27
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