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EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme
Unterabschnitte
- (1)
- Das ersuchte zuständige Gericht übersendet dem ersuchenden Gericht innerhalb von sieben
Tagen nach Eingang des Ersuchens eine Empfangsbestätigung unter Verwendung des Formblatts B im
Anhang; entspricht das Ersuchen nicht den Bedingungen der Artikel 5 und 6, so bringt das
ersuchte Gericht einen entsprechenden Vermerk in der Empfangsbestätigung an.
- (2)
- Fällt die Erledigung eines unter Verwendung des Formblatts A im Anhang gestellten
Ersuchens, das die Bedingungen nach Artikel 5 erfüllt, nicht in die Zuständigkeit des Gerichts,
an das es übermittelt wurde, so leitet dieses das Ersuchen an das zuständige Gericht seines
Mitgliedstaats weiter und unterrichtet das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts A
im Anhang hiervon.
- (1)
- Kann ein Ersuchen nicht erledigt werden, weil es nicht alle erforderlichen Angaben gemäßß
Artikel 4 enthält, so setzt das ersuchte Gericht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30
Tagen nach Eingang des Ersuchens das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts C im
Anhang davon in Kenntnis und ersucht es, ihm die fehlenden Angaben, die in möglichst genauer
Weise zu bezeichnen sind, zu übermitteln.
- (2)
- Kann ein Ersuchen nicht erledigt werden, weil eine Kaution oder ein Vorschuss nach Artikel
18 Absatz 3 erforderlich ist, teilt das ersuchte Gericht dem ersuchenden Gericht dies
unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens unter Verwendung des Formblatts C
im Anhang mit; es teilt dem ersuchenden Gericht ferner mit, wie die Kaution oder der Vorschuss
geleistet werden sollten. Das ersuchte Gericht bestätigt den Eingang der Kaution oder des
Vorschusses unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Kaution oder des
Vorschusses unter Verwendung des Formblatts D.
- (1)
- Hat das ersuchte Gericht gemäß Artikel 7 Absatz 1 auf der Empfangsbestätigung vermerkt,
dass das Ersuchen nicht die Bedingungen der Artikel 5 und Artikel 6 erfüllt, oder hat es das
ersuchende Gericht gemäß Artikel 8 davon unterrichtet, dass das Ersuchen nicht erledigt werden
kann, weil es nicht alle erforderlichen Angaben nach Artikel 4 enthält, beginnt die Frist nach
Artikel 10 Absatz 1 erst mit dem Eingang des ordnungsgemäß ausgefüllten Ersuchens beim
ersuchten Gericht zu laufen.
- (2)
- Sofern das ersuchte Gericht gemäß Artikel 18 Absatz 3 um eine Kaution oder einen Vorschuss
gebeten hat, beginnt diese Frist erst mit der Hinterlegung der Kaution oder dem Eingang des
Vorschusses.
Last modified: 2003-03-27
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