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EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme
Unterabschnitte
- (1)
- Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 90
Tagen nach Eingang des Ersuchens.
- (2)
- Das ersuchte Gericht erledigt das Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines
Mitgliedstaats.
- (3)
- Das ersuchende Gericht kann unter Verwendung des Formblatts A im Anhang beantragen, dass
das Ersuchen nach einer besonderen Form erledigt wird, die das Recht seines Mitgliedstaats
vorsieht. Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass diese Form
mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder wegen erheblicher
tatsächlicher Schwierigkeiten unmöglich ist. Entspricht das ersuchte Gericht aus einem der oben
genannten Gründe nicht dem Antrag, so unterrichtet es das ersuchende Gericht unter Verwendung
des Formblatts E im Anhang hiervon.
- (4)
- Das ersuchende Gericht kann das ersuchte Gericht bitten, die Beweisaufnahme unter
Verwendung von Kommunikationstechnologien, insbesondere im Wege der Videokonferenz und der
Telekonferenz, durchzuführen.
Das ersuchte Gericht entspricht einem solchen Antrag, es sei denn, dass dies mit dem Recht des
Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts unvereinbar oder wegen erheblicher tatsächlicher
Schwierigkeiten unmöglich ist.
Entspricht das ersuchte Gericht aus einem dieser Gründe dem Antrag nicht, so unterrichtet es
das ersuchende Gericht unter Verwendung des Formblatts E im Anhang hiervon.
Hat das ersuchende oder das ersuchte Gericht keinen Zugang zu den oben genannten technischen
Mitteln, können diese von den Gerichten im gegenseitigen Einvernehmen zur Verfügung gestellt
werden.
- (1)
- Sofern im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen, haben die Parteien
und gegebenenfalls ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht
zugegen zu sein.
- (2)
- Das ersuchende Gericht teilt in seinem Ersuchen unter Verwendung des Formblatts A im Anhang
dem ersuchten Gericht mit, dass die Parteien und gegebenenfalls ihre Vertreter zugegen sein
werden und dass gegebenenfalls ihre Beteiligung beantragt wird. Diese Mitteilung kann auch zu
jedem anderen geeigneten Zeitpunkt erfolgen.
- (3)
- Wird die Beteiligung der Parteien und gegebenenfalls ihrer Vertreter an der Durchführung
der Beweisaufnahme beantragt, so legt das ersuchte Gericht nach Artikel 10 die Bedingungen für
ihre Teilnahme fest.
- (4)
- Das ersuchte Gericht teilt den Parteien und gegebenenfalls ihren Vertretern unter
Verwendung des Formblatts F im Anhang Ort und Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die
Bedingungen mit, unter denen sie teilnehmen können.
- (5)
- Die Absätze 1 bis 4 lassen die Möglichkeit des ersuchten Gerichts unberührt, die Parteien
und gegebenenfalls ihre Vertreter zu bitten, der Beweisaufnahme beizuwohnen oder sich daran zu
beteiligen, wenn das Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts dies vorsieht.
- (1)
- Sofern mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar, haben die
Beauftragten des ersuchenden Gerichts das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte
Gericht zugegen zu sein.
- (2)
- Der Begriff ,,Beauftragte`` im Sinne dieses Artikels umfasst vom ersuchenden Gericht nach
Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats bestimmte Gerichtsangehörige. Das ersuchende Gericht
kann nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats auch andere Personen wie etwa
Sachverständige bestimmen.
- (3)
- Das ersuchende Gericht teilt in seinem Ersuchen unter Verwendung des Formblatts A im Anhang
dem ersuchten Gericht mit, dass seine Beauftragten zugegen sein werden und gegebenenfalls, dass
ihre Beteiligung beantragt wird. Diese Mitteilung kann auch zu jedem anderen geeigneten
Zeitpunkt erfolgen.
- (4)
- Wird die Beteiligung der Beauftragten des ersuchenden Gerichts an der Beweisaufnahme
beantragt, legt das ersuchte Gericht nach Artikel 10 die Bedingungen für ihre Teilnahme
fest.
- (5)
- Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts F im
Anhang Ort und Zeitpunkt der Verhandlung und gegebenenfalls die Bedingungen mit, unter denen
die Beauftragten daran teilnehmen können.
Soweit erforderlich, wendet das
ersuchte Gericht bei der Erledigung des Ersuchens geeignete Zwangsmaßnahmen in den Fällen und in
dem Umfang an, wie sie das Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts für die Erledigung
eines zum gleichen Zweck gestellten Ersuchens inländischer Behörden oder einer beteiligten Partei
vorsieht.
- (1)
-
Ein Ersuchen um Vernehmung einer Person wird nicht erledigt, wenn sich die betreffende Person
auf ein Recht zur Aussageverweigerung oder auf ein Aussageverbot beruft,
- a)
- das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts vorgesehen ist oder
- b)
- das nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen und im
Ersuchen bezeichnet oder erforderlichenfalls auf Verlangen des ersuchten Gerichts von dem
ersuchenden Gericht bestätigt worden ist.
- (2)
-
Die Erledigung eines Ersuchens kann über die in Absatz 1 genannten Gründe hinaus nur insoweit
abgelehnt werden, als
- a)
- das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 1 fällt
oder
- b)
- die Erledigung des Ersuchens nach dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchten Gerichts
nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt oder
- c)
- das ersuchende Gericht der Aufforderung des ersuchten Gerichts auf Ergänzung des
Ersuchens gemäß Artikel 8 nicht innerhalb von 30 Tagen, nachdem das ersuchte Gericht das
ersuchende Gericht um Ergänzung des Ersuchens gebeten hat, nachkommt oder
- d)
- eine Kaution oder ein Vorschuss, die gemäß Artikel 18 Absatz 3 verlangt wurden, nicht
innerhalb von 60 Tagen nach dem entsprechenden Verlangen des ersuchenden Gerichts
hinterlegt bzw. einbezahlt werden.
- (3)
- Die Erledigung darf durch das ersuchte Gericht nicht allein aus dem Grund abgelehnt werden,
dass nach dem Recht seines Mitgliedstaats ein Gericht dieses Mitgliedstaats eine
ausschließliche Zuständigkeit für die Sache in Anspruch nimmt oder das Recht jenes
Mitgliedstaats ein Verfahren nicht kennt, das dem entspricht, für welches das Ersuchen gestellt
wird.
- (4)
- Wird die Erledigung des Ersuchens aus einem der in Absatz 2 genannten Gründe abgelehnt, so
setzt das ersuchte Gericht unter Verwendung des Formblatts H im Anhang das ersuchende Gericht
innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens bei dem ersuchten Gericht davon in
Kenntnis.
Ist das ersuchte Gericht nicht in
der Lage, das Ersuchen innerhalb von 90 Tagen nach Eingang zu erledigen, setzt es das ersuchende
Gericht unter Verwendung des Formblatts G im Anhang hiervon in Kenntnis. Dabei sind die Gründe
für die Verzögerung anzugeben sowie der Zeitraum, der nach Einschätzung des ersuchten Gerichts
für die Erledigung des Ersuchens voraussichtlich benötigt wird.
Das ersuchte Gericht übermittelt dem
ersuchenden Gericht unverzüglich die Schriftstücke, aus denen sich die Erledigung des Ersuchens
ergibt, und sendet gegebenenfalls die Schriftstücke, die ihm von dem ersuchenden Gericht
zugegangen sind, zurück. Den Schriftstücken ist eine Erledigungsbestätigung unter Verwendung des
Formblatts H im Anhang beizufügen.
Last modified: 2003-03-27
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