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EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme
Unterabschnitte
- (1)
- Beauftragt ein Gericht eine unmittelbare Beweisaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat, so
übermittelt es der nach Artikel 3 Absatz 3 bestimmten Zentralstelle oder zuständigen Behörde in
diesem Staat unter Verwendung des Formblatts I im Anhang ein entsprechendes Ersuchen.
- (2)
- Die unmittelbare Beweisaufnahme ist nur statthaft, wenn sie auf freiwilliger Grundlage und
ohne Zwangsmaßnahmen erfolgen kann.
Macht die unmittelbare Beweisaufnahme die Vernehmung einer Person erforderlich, so teilt das
ersuchende Gericht dieser Person mit, dass die Vernehmung auf freiwilliger Grundlage
erfolgt.
- (3)
- Die Beweisaufnahme wird von einem nach Maßgabe des Rechts des Mitgliedstaats des
ersuchenden Gerichts bestimmten Gerichtsangehörigen oder von einer anderen Person wie etwa
einem Sachverständigen durchgeführt.
- (4)
- Die genannte Zentralstelle oder die zuständige Behörde des ersuchten Mitgliedstaats teilt
dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts J im Anhang innerhalb von 30 Tagen nach
Eingang des Ersuchens mit, ob dem Ersuchen stattgegeben werden kann und, soweit erforderlich,
unter welchen Bedingungen nach Maßgabe des Rechts ihres Mitgliedstaats die betreffende Handlung
vorzunehmen ist.
Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde kann insbesondere ein Gericht ihres
Mitgliedstaats bestimmen, das an der Beweisaufnahme teilnimmt, um sicherzustellen, dass dieser
Artikel ordnungsgemäß angewandt wird und die festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
Die Zentralstelle oder die zuständige Behörde fördert den Einsatz von
Kommunikationstechnologie, wie Video- und Telekonferenzen.
- (5)
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Die Zentralstelle oder die zuständige Stelle kann die unmittelbare Beweisaufnahme nur
insoweit ablehnen, als
- a)
- das Ersuchen nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung nach Artikel 1
fällt,
- b)
- das Ersuchen nicht alle nach Artikel 4 erforderlichen Angaben enthält oder
- c)
- die beantragte unmittelbare Beweisaufnahme wesentlichen Rechtsgrundsätzen ihres
Mitgliedstaats zuwiderläuft.
- (6)
- Unbeschadet der nach Absatz 4 festgelegten Bedingungen erledigt das ersuchende Gericht das
Ersuchen nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats.
Last modified: 2003-03-27
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