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EU-Verordnung zur Zusammenarbeit zwischen den Gerichten auf dem Gebiet der
Beweisaufnahme
Unterabschnitte
- (1)
- Für die Erledigung des Ersuchens nach Artikel 10 darf die Erstattung von Gebühren oder
Auslagen nicht verlangt werden.
- (2)
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Falls jedoch das ersuchte Gericht dies verlangt, stellt das ersuchende Gericht unverzüglich
die Erstattung folgender Beträge sicher:
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- der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher und
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- der Auslagen, die durch die Anwendung von Artikel 10 Absätze 3 und 4 entstanden
sind.
Die Pflicht der Parteien, diese Aufwendungen und Auslagen zu tragen, unterliegt dem
Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts.
- (3)
- Wird die Stellungnahme eines Sachverständigen verlangt, kann das ersuchte Gericht vor der
Erledigung des Ersuchens das ersuchende Gericht um eine angemessene Kaution oder einen
angemessenen Vorschuss für die Sachverständigenkosten bitten. In allen übrigen Fällen darf die
Erledigung eines Ersuchens nicht von einer Kaution oder einem Vorschuss abhängig gemacht
werden.
Die Kaution oder der Vorschuss wird von den Parteien hinterlegt bzw. einbezahlt, falls dies im
Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen ist.
Last modified: 2003-03-27
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