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Art. 17 Künstler und Sportler

1.
Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
2.
Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn feststeht, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihnen verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.
3.
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern oder Sportlern, die unmittelbar oder mittelbar in erheblichem Umfang aus öffentlichen Mitteln stammen.



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