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Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.
In Albanien wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)
Bezieht eine in Albanien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen, die nach diesem Abkommen in der Schweizerischen Eidgenossenschaft besteuert werden können, so rechnet Albanien auf die vom Einkommen beziehungsweise vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Schweizerischen Eidgenossenschaft gezahlten Einkommen- beziehungsweise Vermögensteuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten albanischen Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in der Schweiz besteuert werden können, oder auf das Vermögen, das dort besteuert werden kann, entfällt.
b)
Einkünfte oder Vermögen einer in Albanien ansässigen Person, die nach diesem Abkommen von der Besteuerung in Albanien ausgenommen sind, können gleichwohl in Albanien bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen dieser Person einbezogen werden.
2.
In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Albanien besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b), diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären.
b)
Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren, die nach den Artikeln 10, 11 oder 12 in Albanien besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht:
(i)
in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Albanien erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Albanien besteuert werden können; oder
(ii)
in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder
(iii)
in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Albanien erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren.
Die Schweiz wird gemäss den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Art der Entlastung bestimmen und das Verfahren ordnen.
c)
Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Albanien ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigungen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft in der Schweiz ansässig wäre.

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