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Art. 27 Inkrafttreten

1.
Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Tirana ausgetauscht.
2.
Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung:
a)
in Albanien auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen;
b)
in der Schweiz auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen.



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