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Art. 28 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr:

a)
in Albanien auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf die Kündigung folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen;
b)
in der Schweiz auf das am oder nach dem 1. Januar des nächsten auf die Kündigung folgenden Jahres erzielte Einkommen oder gehaltene Vermögen.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Bern am 12. November 1999 im Doppel in deutscher, albanischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des albanischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.

Für den Schweizerischen Bundesrat:
Joseph Deiss

Für die Regierung der Republik Albanien:
Paskal Milo


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