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China in der WTO
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OECD, Main Economic Indicators, Juli 2003, S. 25.
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Dies, obwohl rd. 70 % der chinesischen Produktion für den einheimischen Markt produziert wird; vgl. Weltbank: China. Country Economic Memorandum, 2003.
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Es wird vermutet, dass sich ab 2006 Chinas Anteil an der Produktion von Textilien verstärken wird, weil das das von der WTO vereinbarte Auslaufen des Multifaser-Abkommens bedeute, dass die bisherigen Quotenregelungen für Textilien und Bekleidung entfallen.
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Daten vom U.S. Census Bureau; Stand: Juli 2004, vgl. die Internetseite: http://www.census.gov/foreign-trade/balance/c5700.php.
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EG Verordnung 1334/2000 v. 22. 6. 2004.
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Der Importanteil der deutschen Exporte liegt bei 40%, so dass ein großer Teil der von deutschen Unternehmen exportierten Produkte nicht in Deutschland produziert wurde.
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GATT wurde 1947 errichtet. Die Verhandlungen finden in so genannten Runden statt (Kennedy-Runde 1962-1972; Tokio-Runde 1979, Uruguay-Runde 1987-1994 - sodann löste die WTO als Organisation das GATT ab.)
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Wobei selbstverständlich die Senkung der Transport- und Kommunikationskosten vielfach erst die Identifizierung von nichttarifären Handelshemmnissen ermöglicht hat.
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Devisenkontrollvorschriften anderer Staaten werden unter Umständen auch in Deutschland nach Art. VIII Sec. 2 (b) des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfond beachtet.
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United Nations Human Development Report, 1999 - S. 31.
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Weltbank, Global Economic Outlook 2000.
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1996 in Singapur, 1998 in Genf, 1999 in Seattle, 2001 in Doha/Katar, 2003 in Cancún/Mexiko.
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Die EU gewährt freien Marktzugang für 919 Zollgruppen. Über die Hälfte davon betreffen Fleisch- und Milchprodukte, Getränke und Getreideprodukte (Anhang I der EU-Verordnung 416/2001). Ausgenommen sind 25 EU-Zollgruppen, die den Handel mit Waffen und Munition umfassen. Einen Überblick über die Produktgruppen, für die den am wenigsten entwickelten Staaten zoll- und quotenfreier Zugang gewährt wird, findet sich im Anhang der Verordnung des Rates Nr. 2820/98 vom 21. 12. 1998, ABl. v. 30. 12. 1998 (L 357/1).
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WT/DS-26 und WT/DS-48.
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Re-Importe in das Ursprungsland werden durch Zölle, Einfuhrkontingente oder Exklusivitätsregelungen verhindert.
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Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2331/96 vom 2. Dezember 1996, Abl. L 317 vom 6.12.1996; Verordnung (EG) Nr. 905/98 vom 27. April 1998 Abl. L 128 vom 30.4.1998; Verordnung (EG) Nr. 2238/2000 des Rates vom 9. Oktober 2000 Abl. L 257 vom 11.10.2000.
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Die frühere Regelung, wonach diese Maßnahmen von den Mitgliedstaaten verhängt wurden, kollidierte mit dem freien Warenverkehr (Umgehung durch Einfuhr in andere Mitgliedstaaten) und dem Außenzoll in der Gemeinschaft. Die EG erließ zunächst die Verordnung (EWG) Nr. 459/68, um eine EU-weite Regelung zu erreichen.
Maßgeblich ist heute die Verordnung (EG) Nr. 384/96 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 des Rates (ABl. L 305 vom 7.11.2002) sowie die Antisubventions-Verordnung (EG) Nr. 2026/97.
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Vgl. bspw. die Verordnung (EG) 1335/1999 des Rates vom 21. 6. 1999, dessen Art. 1 vorsieht: »(1) Auf die Einfuhren von 3,5''-Mikroplatten zur Aufzeichnung und Speicherung codierter digitaler Computerdaten des KN-Codes 8523 20 90 (Taric-Zusatzcode 8523 20 90*10 mit Ursprung in Indonesien, die von PT Betadiskindo Binatama hergestellt werden, wird ein endgültiger Anti-Dumpingzoll eingeführt. (2) Der Zollsatz auf den Netto-Preis frei Grenze der Gemeinschaft unverzollt beträgt 41,1 %.«
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Der Ausfuhrpreis ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware.
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Der Normalwert stützt sich grundsätzlich auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind. Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand des Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.
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Art. 2 Abs. 11 Verordnung (EG) Nr. 384/96.
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Bisher haben Neuseeland, Singapur, Malaysia, Kirgisistan, Thailand und Südafrika China den Status einer Marktwirtschaft zuerkannt. Mit Australien, Südkorea, Israel und weiteren Ländern steht China gegenwärtig über eine derartige Anerkennung in Verhandlung.
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Dieser Status betrifft ausschließlich die Berechnung von Preisen und Kosten in Anti-Dumping- und Anti-Subventions-Verfahren: Hat ein Drittstaat Marktwirtschafts-Status, werden bei der Beurteilung, ob im Handelsverkehr Dumping oder Staatshilfen im Spiel sind, die von den einzelnen Unternehmen gemeldeten Preise und Kosten herangezogen. Hat ein Staat den Status nicht, zieht die Kommission - weil sie eine staatliche Beeinflussung der Preise und Kosten annimmt - im Regelfall vergleichbare Daten von Unternehmen aus einem anderen, marktwirtschaftlichen Drittland als Basis heran.
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Das Gesetz kann auf der Website des chinesischen Wirtschaftsministeriums Invest in China (http://www.fdi.gov.cn/) abgerufen werden.
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Welche Produkte das sind, wird im Gesetz nicht bestimmt.
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Art. 17 betrifft spaltbares Material.
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![[*]](/bilder/icons/footnote.png)
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Daneben gibt es selbstverständlich auch Gesetze für das geistige Eigentum wie Patent- oder Urheberrechtsgesetze.
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Siehe hirezu bspw. die Ziffer 11 des »Chinesisch-Deutscher Mustervertrag für eine Lizenz über Know-How und Patente«, welcher von der bfai empfohlen wird.
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