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China in der WTO

Warenhandel

Im Grundsatz gestattet das neue Außenhandelsgesetz den freien Import und Export von Gütern und Technologien, sofern das Gesetz oder Verwaltungsregelungen nicht etwas anderes bestimmen (Art. 14).

Art. 11 des Gesetzes sieht vor, dass für bestimmte Produkte[*] der Staatshandel eingeführt werden kann. Der Im- und Export mit den dem Staatshandel unterfallenden Produkten darf grundsätzlich nur von hierzu authorisierten Unternehmen vorgenommen werden. Diese Bestimmung bezieht sich auf Artikel XVII des GATT 1994, welcher die die Tätigkeit der staatlichen und nicht staatlichen Handelsunternehmen regelt, um sicherzustellen, dass die Staaten ihre Unternehmen nicht als Mechanismus Umgehung der ihnen aus dem GATT erwachsenden grundlegenden Verpflichtungen beim internationalen Handel benutzen. Die Vereinbarung (1994) zur Auslegung des Artikels XVII GATT beinhaltet eine präzise Definition der staatlichen Handelsunternehmen und soll eine bessere Überwachung ihrer Tätigkeiten durch verstärkte Notifikations- und Prüfungsverfahren gewährleisten.

Im Übrigen wurden mit dem neuen Gesetz die bislang erforderlichen Genehmigungsverfahren für Außenhandelsgeschäfte von Betrieben aufgehoben. Das bislang übliche Genehmigungsverfahren wurde durch ein Meldesystem ersetzt, das die Basis für die administrative Aufsicht bildet. Für den Erwerb von Außenhandelsrechten ist nunmehr statt der bisherigen Sondergenehmigung eine allgemeine Registrierung erforderlich ist. Hinzu kommt, dass nunmehr auch natürliche Personen Außenhandelsgeschäfte führen dürfen (Art. 8), sofern sie die rechtlichen Formalitäten erfüllt haben. Ob ausländische Unternehmen ohne Betriebstätte in China allerdings die entsprechenden Registrierung vornehmen können, ist fraglich. Zumindest natürliche Personen dürfen von China aus wohl nur über eine Gesellschaft mit ausländischer Beteiligung Außenhandelsgeschäfte ausführen.

Die Registrierung erfordert die Vorlage der entsprechenden Dokumente und gilt damit nicht mehr als eine administrative Überprüfung und Genehmigung (vgl. Art. 13). Damit bestehen keine besonderen Hindernisse mehr für den Erwerb von Geschäftsrechten durch Außenhandelsbetriebe. Die Registrierung bildet zudem nur eine gewisse Informationsgrundlage für die Kontrolle und Verwaltung der entsprechenden Betriebe durch die Regierung. Die Behörden sind zur Geheimhaltung von übermittelten Geschäftsgeheimnissen verpflichtet.

Außenhandelsunternehmen im Sinne des Gesetzes bezieht sich auf juristische Personen, andere Organisationen und natürliche Personen, die die erforderlichen Anmeldungen vorgenommen haben und auch die Außenhandelsgeschäfte im Einklang mit den Gesetzen ausüben (Art. 8). Allerdings darf man nicht davon ausgehen, dass Beschränkungen und Strafen des Gesetzes nur für solche gesetzesmäßigen Außenhandelsunternehmen gelten.

Art. 16 und 17[*] enthalten die Bestimmungen zur Begrenzung des Handels, die bspw. die Staatssicherheit, den Schutz der Gesundheit, der Umwelt oder der nicht erneuerbaren Rohstoffe als Anlass für Maßnahmen des Staates vorsehen. Nach Art. 18 ist - vergleichbar der deutschen Ausfuhrliste - von der zuständigen Behörde eine Liste über die Handelsbeschränkungen zu führen und zu publizieren.

Je nach Anlass der Maßnahme kann der Handel vollständig untersagt, unter Genehmigungsvorbehalt oder bspw. kontingentiert werden. Bei Technologien, deren Import oder Export beschränkt ist, kann eine Lizenzierungskontrolle errichtet werden. Wird eine Kontingentierung oder eine Lizenzkontrolle eingerichtet, so ist der Import und Export der betroffenen Güter nur nach vorhergehender Genehmigung gestattet (Art. 19). Sollte eine Kontingentierung erfolgen, sollen die Kontingente nach den Grnudsätzen der Transparenz, Gleichheit, Unparteilichkeit und Effizenz zugeteilt werden.

Eckhard Hoeffner 2005-08-22

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