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Artikel 60 [Begriff der Abnahme]
Die Pflicht des Käufers zur Abnahme besteht darin,
- a) alle Handlungen vorzunehmen, die vernünftigerweise von ihm erwartet werden können, damit dem Verkäufer die Lieferung ermöglicht wird, und
- b) die Ware zu übernehmen.
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