NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Musterabkommen
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bulgarien
VR China
Estland
Georgien
Jugoslawien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen (neu)
Polen (alt)
Rumänien
Russland
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechische Rep.
Ukraine
Ungarn
Usbekistan (alt)
Usbekistan (neu)
Bücher
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Fragen zum Beitritt der Türkei
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
China in der WTO
EU: Neue Kartellverfahrensverordnung

Kapitel I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 25 [Wesentliche Vertragsverletzung]

Eine von einer Partei begangene Vertragsverletzung ist wesentlich, wenn sie für die andere Partei solchen Nachteil zur Folge hat, daß ihr im wesentlichen entgeht, was sie nach dem Vertrag hätte erwarten dürfen, es sei denn, daß die vertragsbrüchige Partei diese Folge nicht vorausgesehen hat und eine vernünftige Person der gleichen Art diese Folge unter den gleichen Umständen auch nicht vorausgesehen hätte.

Artikel 26 [Aufhebungserklärung]

Eine Erklärung, daß der Vertrag aufgehoben wird, ist nur wirksam, wenn sie der anderen Partei mitgeteilt wird.

Artikel 27 [Absendetheorie]

Soweit in diesem Teil des Übereinkommens nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt wird, nimmt bei einer Anzeige, Aufforderung oder sonstigen Mitteilung, die eine Partei gemäß diesem Teil mit den nach den Umständen geeigneten Mitteln macht, eine Verzögerung oder ein Irrtum bei der Übermittlung der Mitteilung oder deren Nichteintreffen dieser Partei nicht das Recht, sich auf die Mitteilung zu berufen.

Artikel 28 [Erfüllungsanspruch]

Ist eine Partei nach diesem Übereinkommen berechtigt, von der anderen Partei die Erfüllung einer Verpflichtung zu verlangen, so braucht ein Gericht eine Entscheidung auf Erfüllung in Natur nur zu fällen, wenn es dies auch nach seinem eigenen Recht bei gleichartigen Kaufverträgen täte, die nicht unter dieses Übereinkommen fallen.

Artikel 29 [Vertragsänderung oder -aufhebung]

  1. (1) Ein Vertrag kann durch bloße Vereinbarung der Parteien geändert oder aufgehoben werden.
  2. (2) Enthält ein schriftlicher Vertrag eine Bestimmung, wonach jede Änderung oder Aufhebung durch Vereinbarung schriftlich zu erfolgen hat, so darf er nicht auf andere Weise geändert oder aufgehoben werden. Eine Partei kann jedoch aufgrund ihres Verhaltens davon ausgeschlossen sein, sich auf eine solche Bestimmung zu berufen, soweit die andere Partei sich auf dieses Verhalten verlassen hat.

Albanien
Armenien
Aserbaidschan
Belarus
Bosnien Herzegowina
Bulgarien
Estland
Georgien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Lettland
Litauen
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Serbien & Montenegro
Slowakei
Slowenien
Tadschikistan
Tschechien
Turkmenistan
Ukraine
Ungarn
Usbekistan
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version