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OECD Musterabkommen (DBA) 2003Abschnitt VII. Schlussbestimmungen
Art. 30 Inkrafttreten
Art. 31 Kündigung
Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr ...das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung. a) (in Staat A): ............ b) (in Staat B): ............
Schlussklausel
Anmerkung: Die Schlussklausel über die Unterzeichnung richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der beiden Vertragsstaaten. |
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