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OECD Musterabkommen (DBA) 2003


Abschnitt VII. Schlussbestimmungen

Art. 30 Inkrafttreten
  1. Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in ......ausgetauscht.
  2. Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung
    1. (in Staat A): ............
    2. (in Staat B): ............
Art. 31 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird. Jeder Vertragsstaat kann nach dem Jahr ...das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung.

a) (in Staat A): ............

b) (in Staat B): ............

Schlussklausel

Anmerkung: Die Schlussklausel über die Unterzeichnung richtet sich nach den verfassungsrechtlichen Verfahren der beiden Vertragsstaaten.




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