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Artikel 102
- Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der Vereinten Nationen nach dem
Inkrafttreten dieser Charta schließt, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm
veröffentlicht.
- Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so können sich ihre
Vertragsparteien bei einem Organ der Vereinten Nationen nicht auf sie berufen.
Artikel 103
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der Vereinten Nationen aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen
aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.
Artikel 104
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.
Artikel 105
- Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer
Ziele erforderlich sind.
- Vertreter der Mitglieder der Vereinten Nationen und Bedienstete der Organisation genießen ebenfalls die Vorrechte und
Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit
wahrnehmen zu können.
- Die Generalversammlung kann Empfehlungen abgeben, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie
kann den Mitgliedern der Vereinten Nationen zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.
Last modified: 2003-02-05
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