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UN Charta

Kapitel III
Organe

Artikel 7

  1. Als Hauptorgane der Vereinten Nationen werden eine Generalversammlung, ein Sicherheitsrat, ein Wirtschafts- und Sozialrat, ein Treuhandrat, ein Internationaler Gerichtshof und ein Sekretariat eingesetzt.
  2. Je nach Bedarf können in Übereinstimmung mit dieser Charta Nebenorgane eingesetzt werden.
Artikel 8

Die Vereinten Nationen schränken hinsichtlich der Anwartschaft auf alle Stellen in ihren Haupt- und Nebenorganen die Gleichberechtigung von Männern und Frauen nicht ein.


Last modified: 2003-02-05

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