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Ausfuhrgewährleistungen werden - je nach Stellung des Importeurs - unterschieden in Ausfuhrbürgschaft oder Ausfuhrgarantie . Wenn es sich bei dem ausländischen Vertragspartner
(Importeur) des deutschen Deckungsnehmers (Exporteur) um einen Staat, eine Gebietskörperschaft oder eine vergleichbare
Institution handelt, wird die Ausfuhrgewährleistung als Ausfuhrbürgschaft gewährt; in allen anderen Fällen anderer
ausländischer Vertragspartner handelt es sich um eine Ausfuhrgarantie.
Die Exporteure erhalten die Ausfuhrgewährleistung nach Maßgabe des zeitlichen Ablaufs des Ausfuhrgeschäfts als
Fabrikationsrisikodeckung (für die Absicherung des Risikos vor dem Versand der Ware) oder als
Ausfuhrdeckung (für die Risiken nach Versand). Bei Fabrikationsrisiken erstreckt sich der
Deckungsumfang auf die Selbstkosten des Exporteurs, wohingegen die Ausfuhrdeckungen den Rechnungswert der gelieferten Ware
abzüglich geleisteter Anzahlung erfassen. Kreditinstitute erhalten die Gewährleistung als Finanzkreditdeckung.
Auszug aus: Schubert, Handbuch Osteuropa - Finanzierungs- und Förderprogramme (1. Auflage).
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