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Die Übernahme einer Ausfuhrgewährleistung setzt die Förderungswürdigkeit des Ausfuhrgeschäftes oder ein staatliches
Interesse der Bundesrepublik Deutschland voraus. Eine Übernahme ist vertretbar, wenn eine vernünftige Aussicht auf einen
schadensfreien Verlauf des Exportgeschäfts besteht. Daher kann die Grenze der Vertretbarkeit im Einzelfall weiter als im
Regelfall gezogen werden, wenn an der Durchführung des Ausfuhrgeschäfts ein besonderes gesamtwirtschaftliches Interesse,
insbesondere zur Sicherung von Arbeitsplätzen, besteht.
Über den Antrag, der schriftlich vor der Aufnahme des Engagements zu stellen ist, entscheidet der Interministerielle
Ausschuss (IMA), in dem unter der Federführung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Technologie auch das Bundesministerium der Finanzen, das Auswärtige
Amt und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung beteiligt
sind.
Auszug aus: Schubert, Handbuch Osteuropa - Finanzierungs- und Förderprogramme (1. Auflage).
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