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Die Laufzeiten der Ausfuhrgewährleistungen unterliegen den handelsüblichen Zahlungsbedingungen für Exporte und der
Zulässigkeit der vereinbarten Kreditkonditionen, welche maßgeblich von der Warenart des Exportgutes abhängig sind.
HERMES-Deckungen für eine Kreditlaufzeit von mehr als 1 Jahr werden nur für Investitionsgüterexporte gewährt.
Für Konsumgüterexporte werden keine Ausfuhrgewährleistungen für Kreditlaufzeiten von mehr als 6 Monaten gewährt.
Auszug aus: Schubert, Handbuch Osteuropa - Finanzierungs- und Förderprogramme (1. Auflage).
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