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Allgemein

Im folgenden sollen die wesentlichen Investitionshemmnisse dargestellt werden. Dabei nehme ich Bezug auf die Verhandlungen über ein Multilaterales Abkommen über Investitionen innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD. Dort wurde in den Jahren 1995 bis 1998 der Versuch unternommen, erstmals einen umfassenden internationalen Vertrag über den Schutz und die Liberalisierung von Auslandsinvestitionen auszuhandeln. Das Multilaterale Abkommen über Investitionen hätte eine wichtige Säule neben weltwirtschaftlichen Organisationen und Instrumenten wie der Welthandelsorganisation WTO und dem Internationalen Währungsfond IWF bilden können. Im Dezember 1998 sind die Verhandlungen innerhalb der OECD jedoch aufgrund Differenzen der verhandlungsführenden Staaten eingestellt worden. Eine Weiterführung erscheint ungewiss, weder über einen Termin noch über ein Forum wurde nach meinem Kenntnisstand bisher entschieden.

Das Abkommen sollte als völkerrechtlicher Vertrag die rechtlichen Rahmenbedingungen für Investitionen festlegen. Es sollte sich auf ein breites Spektrum von Investitionen erstrecken, namentlich ausländische Direktinvestitionen, Portfolioinvestitionen und Rechte aus Verträgen. Diskutiert wurde ferner über die Rechte an geistigem Eigentum, indirekte Investitionen, Konzessionen, öffentliche Schuld und Immobilieninvestitionen.

Der Entwurf des Multilateralen Abkommens über Investitionen basiert auf zwei zentralen Prinzipien, die ein wesentlicher Bestandteil zahlreicher bilateraler Investitionsschutzabkommen sind. Folgende wichtige Regelungen waren vorgesehen:

Meistbegünstigungsklausel:
Individuell gewährte Vorzugsbehandlungen gegenüber einem Land, unabhängig ob Unterzeichnerstaat oder nicht, sollten für Investitionen aus alle Vertragsstaaten gelten.
Prinzip der nationalen Gleichbehandlung:
Ausländische Investoren werden gegenüber inländischen Investoren nicht benachteiligt, sondern gleich behandelt, ausländischen Investoren bzw. Investitionen wird keine weniger günstige Behandlung als ihren nationalen Investoren gewährt (Inländerbehandlung). Die Grundprinzipien der Nichtdiskriminierung - Inländerbehandlung und Meistbegünstigungsprinzip - gelten in allen Investitionsphasen, einschließlich der Neugründung eines Unternehmens im Ausland wie auch der Aktivitäten bereits etablierter Unternehmen unter ausländischer Kontrolle. Für die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeit der Investoren und des Schlüsselpersonals sowie die Teilnahme ausländischer Investoren an der Privatisierung öffentlicher Unternehmen, für das Verhalten von Monopolen, die Leistungspflichten für Investoren und möglicherweise auch für Investitionsanreize sollten besondere Regelungen gelten. Die Gesetze, Bestimmungen und Verfahren müssen dem Erfordernis der Transparenz gerecht werden.
Schutz von Investoren und Investitionen.
Investoren und Investitionen werden durch Vorschriften geschützt sein, die aus bilateralen Investitionsverträgen abgeleitet sind; dazu gehören namentlich Vorkehrungen für eine faire, gerechte Behandlung, die Entschädigung bei Enteignung und die Freizügigkeit des grenzüberschreitenden Mitteltransfers.
Streitschlichtung
Es wurden rechtsverbindliche Streitschlichtungsverfahren entwickelt, um die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Staaten sowie zwischen Investoren und Staaten zu ermöglichen. Etwaige Investitionsstreitigkeiten im Rahmen des Multilateralen Abkommens über Investitionen sollten überwiegend ohne Rückgriff auf formale Verfahren beigelegt werden; deshalb sah der Entwurf Konsultationsmechanismen zur Förderung gütlicher Lösungen vor. Das Multilaterale Abkommen über Investitionen sollte ferner gewährleisten, dass die Möglichkeit besteht, Streitigkeiten zwischen Staaten oder zwischen einem Investor und einem Vertragsstaat durch verbindliche Schiedssprüche beizulegen, so dass im Fall von Vertragsverletzungen ein wirksamer Rechtsschutz besteht.
Liberalisierung
Es wurde daran gearbeitet, Mechanismen zu ermitteln, mit deren Hilfe in bezug auf Maßnahmen, die dem Multilateralen Abkommen über Investitionen zuwiderlaufen, standstill- bzw. rollback-Verpflichtungen erreicht werden können.
Ausnahmen
Die Bestimmungen des Multilateralen Abkommens über Investitionen sollen keine Anwendung finden in Situationen, für die allgemeine oder zeitweilige Ausnahmen gelten, oder wenn einzelne Länder spezifische Vorbehalte angemeldet haben. Im Rahmen der Bestimmungen über die zeitweiligen Ausnahmen kann jedes Land Maßnahmen treffen, die zum Schutz seiner nationalen Sicherheit oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität seines Finanzsystems notwendig sind. Im Rahmen der Bestimmungen über "zeitweilige Vorbehalte" kann jedes Land die zur Behebung einer Zahlungsbilanzkrise erforderlichen Schritte ergreifen.

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