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Gründung von Gesellschaften

Bei der Gründung von Gesellschaften können sich für ausländische Investoren im Prinzip folgende Erschwernisse ergeben:

  • Allgemeine Erlaubnis zum Erwerb von Anteilen ist in den Ländern gewährleistet. Die Nichtzulassung in bestimmten wirtschaftlichen Sektoren, stellt jedoch kein Hindernis aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts dar.
  • Formalitäten: hier zeigen sich im allgemeinen keine Unterschiede etwa zu deutschen Recht. Schwierigkeiten ergeben sich allenfalls bei der Suche nach geeigneten Ansprechpartnern im Investitionsland.
  • Eventuell notwendige Genehmigungen. Diese sind inzwischen nach meinem Kenntnisstand weitgehend weggefallen oder haben sich zu einer bloßen Pflicht zu Anzeige der Investition bei bestimmten Behörden gewandelt (Statistische Ämter, Wirtschaftsministerium).
  • Sachgründungen: hier trifft man teils auf Schwierigkeiten, etwa wenn für bestimmte Investitionsgüter ein hoher Einfuhrzoll zu zahlen ist, stellt jedoch kein Hindernis aus dem Bereich des Gesellschaftsrechts dar.
  • In Polen ist ein z. B. Verbot der Gründung von Gesellschaften, die keine juristischen Personen ist, anzutreffen. Ob dies aber ein Instrument der Investitionssteuerung sein soll, ist zu bezweifeln. Hintergrund könnten hier eher die haftungsrechtlichen Konsequenzen im Verein mit Vollstreckungsproblemen sein. In Rumänien müssen z. B. Aktiengesellschaften von mindestens fünf Personen gegründet werden.

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