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GesellschaftsrechtDer Begriff Gesellschaftsrechts erscheint zumindest im Europa des ausgehenden zwanzigsten Jahrhunderts weitgehend klar. Erfasst wird hiervon das Recht der Vereinigung von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechtes, die durch Rechtsgeschäft gegründet werden, um einen bestimmten gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Da das Gesellschaftsrecht in aller Regel gewerbliche Vereinigungen vor Augen hat, sind die Vereinigungsfreiheit, die Berufsfreiheit und eine Garantie des Eigentums wesentliche Voraussetzung für das Entstehen von privatrechtlichen Gesellschaften.
Aufgrund der besonderen Situation der Transformationsländer, die durch den Wechsel von der Staatswirtschaft zur Marktwirtschaft gekennzeichnet ist, sind beim Gesellschaftsrecht Besonderheiten zu beachten, die die Entstehung der Gesellschaften und die Verteilung der Anteile vom Staat in privaten Hände betreffen. Beispielhaft sei das frühere System der UdSSR genannt, da dieses tonangebend war für zahlreiche andere Staaten. Art. 10 der ehemaligen russischen Verfassung unterschied
Zwingend staatliches Eigentum waren Grund und Boden, Bodenschätze, Gewässer, Wälder, die Hauptproduktionsmittel der Industrie, des Bauwesens und der Landwirtschaft, die Verkehrs- und Nachrichtenmittel sowie die Banken, das Vermögen der vom Staat gebildeten Handels-, Kommunal und anderer Betriebe und der Hauptanteil der Wohnungsfonds in den Städten (Art. 11 der Verfassung). Das genossenschaftliche Eigentum umfasste die für die Aufgabenerfüllung der Kollektivwirtschaften und anderen Genossenschaften notwendigen Produktionsmittel und andere Vermögenswerte. Der bewirtschaftete Grund und Boden war aber zwingend staatlich und den Genossenschaften nur zur unentgeltlichen und unbefristeten Nutzung überlassen. Für das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen (Erholungseinrichtungen, Sportanlagen etc.) galt im Prinzip das gleiche. Wichtigste wirtschaftliche Einheit waren die Betriebe, deren Rechtsstellung und Struktur wurde in der UdSSR erstmalig 1987 durch das Unternehmensgesetz geregelt. Allerdings wurden diese Betriebe immer noch vom zuständigen Ministerium gegründet, reorganisiert und liquidiert; das zur Erfüllung der Aufgaben notwendige Vermögen wurde zur Nutzung übertragen. Die Umwandlung dieser Organisationen in privatrechtliche Subjekte der Marktwirtschaft hat naturgemäß entscheidenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtliche Situation und auf die Beteiligung ausländischer Investoren an den einzelnen Nationalökonomien. Deshalb ist die Art und Weise der Privatisierung ein wichtiger Punkt, der sich mitentscheidend auf das ob und den Umfang der Investitionen auswirken kann. Das Gesellschaftsrecht muss die besondere Situation, nämlich dass der Großteil des Produktionskapitals frühestens ab 1989 in privatrechtliche Organisationen übergegangen ist, berücksichtigen. |
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