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Stand der Doppelbesteuerungsabkommen

Aktueller Stand: hier

Bundesministerium der Finanzen, Bonn, 2. Januar 1997
IV C 5 - S 1300 - 185/96
Oberste Finanzbehörden der Länder

nachrichtlich:

  • Vertretungen der Länder beim Bund
  • Bundesministerien
  • Bundesamt für Finanzen
Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Doppelbesteuerungsverhandlungen am 1. Januar 1997

1 Anlage

Hiermit übersende ich eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen und der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. Ich wäre dankbar, wenn Sie die Finanzämter anweisen würden Steuerfestsetzungen in geeigneten Fällen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiß ist, ob und wann ein Abkommen wirksam wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Abkommensinhalt - soweit bekannt - bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zu entscheiden.

Bei der Veranlagung unbeschränkt Steuerpflichtiger zur Vermögensteuer kann das obige Verfahren auf Fälle beschränkt bleiben, in denen der Steuerpflichtige in dem ausländischen Vertragsstaat Vermögen in Form von Grundbesitz, Betriebsvermögen oder-falls es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine Kapitalgesellschaft handelt-einer wesentlichen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft des betreffenden ausländischen Vertragsstaats besitzt.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion und Jugoslawiens sowie der Teilung der Tschechoslowakei ist auf folgendes hinzuweisen:

  1. Mit folgenden Staaten wurden Vereinbarungen über die Fortgeltung dieser DBA geschlossen:

    DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981:

    • Republik Georgien (BGBI. 1992 11 S. 1128),
    • Republik Kirgisistan (BGBI 1992 11 S. 1015),
    • Republik Armenien (BGBI. 1993 11 S. 169),
    • Republik Weißrußland (BGBI. 1994 11 S. 2533),
    • Republik Usbekistan (BGBI. 1995 11 S. 205),
    • Republik Tadschikistan (BGBI. 1995 Il S. 255),
    • Republik Moldau (BGBI. 1996 11 S. 768) und
    • Aserbaidschanische Republik (BGBI. 1996 11 S. 2471).
    DBA mit Jugoslawien vom 26. März 1987:
    • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBI. 1992 11 S. 1196),
    • Republik Kroatien (BGBI. 1992 11 S. 1146),
    • Republik Slowenien (BGBI. 1993 11 S. 1261) und
    • Republik Mazedonien (BGBI. 1994 11 S. 326).
    DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980:
    • Slowakische Republik und
    • Tschechische Republik (BGBI. 1993 11 S. 762).
  2. Im Verhältnis zu einigen Nachfolgestaaten ergeben sich folgende Besonderheiten:

    DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981:

    • Die Republik Kasachstan hat das DBA UdSSR, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kasachstan fortgalt (BGBI. 1992 11 S. 1120), mit Wirkung vom 1. Januar 1996 gekündigt. Ein neues Abkommen mit Kasachstan wurde am 26. August 1996 paraphiert und wird voraussichtlich nach seinem Inkrafttreten rückwirkend ab 1. Januar 1996 anzuwenden sein.
    • Turkmenistan hat die Fortgeltung des DBA UdSSR im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Turkmenistan bislang nicht bestätigt. Es besteht weiterhin eine einseitige Vermutung zugunsten der Fortgeltung des DBA UdSSR im Verhältnis zu Turkmenistan.
    DBA mit Jugoslawien vom 26. März 1987:
    • Die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) ist ein Rechtsnachfolger der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien. Auch ohne förmliche Feststellung wird von einer Fortgeltung des DBA Jugoslawien im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) durch einseitige Vermutung ausgegangen.
    Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Dänemark, Indien, der Russischen Föderation und Vietnam konnten im Jahr 1996 noch so rechtzeitig in Kraft gesetzt werden, daß sie vom 1. Januar 1997 ab anwendbar sind. Die Mitteilung über das Inkrafttreten im BGBI. und BStBI folgt.

    Hongkong soll mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China werden (Hongkong Special Administrative Region), ohne daß dort das allgemeine Steuerrecht der VR China gelten wird. Damit wird das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 nach dem 1. Juli 1997 in Hongkong nicht anwendbar.

Im Auftrag

Dr. Krabbe



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Last modified: Mit Aug 1 11:59:42 CEST 2001