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Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz -- Belarus
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Belarus, haben in Minsk am 26. April 1999 anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Bestimmungen vereinbart.
- 1.
- Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Schweizerischer Bundesrat» die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bedeutet.
- 2.
- Im Fall von Belarus bedeutet der Ausdruck «capital» «property».
- 3.
- Der im Abkommen verwendete Ausdruck «politische Unterabteilung» bezieht sich auf die Schweiz.
- 4.
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zu den Artikeln 3, 6, 8, 13, 15, und 22
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Bestimmungen über den Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr auch für den internationalen Strassenverkehr gelten.
- 5.
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zu Artikel 4
In Bezug auf Absatz 3 besteht Einvernehmen darüber, dass bei der Bestimmung der Ansässigkeit einer anderen als einer natürlichen Person die folgenden Kriterien zu berücksichtigen sind: der Ort, von dem aus eine Gesellschaft tatsächlich geleitet und beherrscht wird; der Ort, an dem die wesentlichsten, für die Geschäftsleitung einer Gesellschaft zentralen Entscheidungen getroffen werden; der Ort, an dem die wichtigsten Verwaltungstätigkeiten einer Gesellschaft ausgeübt werden; und der Ort, an dem die relevanten Geschäftsbücher geführt werden.
- 6.
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zu Artikel 7
In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates im andern Staat durch eine dort gelegene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Gewinne dieser Betriebstätte nur auf demjenigen Teil der Gesamteinkünfte ermittelt werden, die der Betriebstätte für ihre effektive Tätigkeit bei diesen Verkäufen oder Geschäften zugerechnet werden kann. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Planung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht auf Grund der gesamten Summe des Vertrages ermittelt, sondern nur auf Grund des Vertragsteils, der tatsächlich durch die Betriebstätte im Staat, in dem diese liegt, erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrags entfallen, der durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
Geschehen zu Minsk am 26. April 1999 im Doppel in deutscher, belarussischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des belarussischen Wortlauts soll der englische Wortlaut massgebend sein.
Für den Schweizerischen Bundesrat:
Paul André Ramseyer
Für die Regierung der Republik Belarus:
Nikolai Tarasovich Grinev
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