Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Karte
DBA BRD
DBA Schweiz
Handelsstatistik
Reise
Bücher
Links
Botschaften
Sicherheitshinweise
english
Overview
Map
Investment Guide EBRD
Trade Statistics
Links
FDI Fact Sheet
EU Relations
EU: Export im Binnenmarkt
EU: Fragen zum Beitritt der Türkei
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
China in der WTO
EU: Neue Kartellverfahrensverordnung

Art. 1-3


Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.


Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

1.
Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2.
Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3.
Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a)
in Belarus:
(i)
die Steuer auf Einkommen und Gewinnen von juristischen Personen;
(ii)
die Steuer auf dem Einkommen von natürlichen Personen;
(iii)
die Steuer auf unbeweglichem Vermögen; und (iv) die Grundsteuer
(im Folgenden als «belarussische Steuer» bezeichnet);
b)
in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern
(i)
vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinn und andere Einkünfte); und
(ii)
vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Vermögensteile)
(im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4.
Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung das Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.


Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.
Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a)
(i) bedeutet der Ausdruck «Belarus» die Republik Belarus und, wenn im geografischen Sinne verwendet, das Gebiet, in dem die Republik Belarus nach belarussischem Recht und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte ausüben darf;
 
(ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossenschaft;
b)
bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat» je nach dem Zusammenhang Belarus oder die Schweiz;
c)
umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d)
bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder andere Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
e)
bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaats» und «Unternehmen des anderen Vertragsstaats» je nachdem ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird;
f)
bedeutet der Ausdruck «feste Einrichtung» einen festen Platz wie ein Büro oder eine Räumlichkeit, durch die die selbstständige Tätigkeit einer natürlichen Person ganz oder teilweise ausgeübt wird;
g)
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaats betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h)
bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»:
(i)
jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
(ii)
jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
i)
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
(i)
in Belarus das Staatliche Steuerkomitee oder seinen bevollmächtigten Vertreter;
(ii)
in der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.
2.
Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Albanien
Belarus
Bulgarien
Kasachstan
Kirgisistan
Kroatien
Mazedonien
Moldau
Polen
Rumänien
Russland
Slowakei
Slowenien
Tschechien
Ungarn
Bücher
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version