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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Bulgariens

1.2. Menschenrechte und Minderheitenschutz

Die Menschenrechte und Grundfreiheiten sind in Bulgarien weiterhin gewahrt. So lautete die Schlussfolgerung der Stellungnahme aus dem Jahr 1997 und der nachfolgenden Fortschrittsberichte; dies gilt auch für das letzte Jahr. Im folgenden Abschnitt werden die wichtigsten Entwicklungen seit dem letzten Fortschrittsbericht dargestellt.

Bulgarien ist den wichtigsten Menschenrechtsübereinkommen beigetreten (siehe Anhang). Über die bulgarische Verfassung hat die Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Eingang in das bulgarische Recht gefunden; außerdem räumt die Verfassung der Konvention Vorrang gegenüber innerstaatlichem Recht ein. Aus der Praxis sind aber kaum Fälle bekannt, in denen die Bestimmungen der Konvention oder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte direkt angewandt wurden.

Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung ist in der bulgarischen Verfassung verankert (Artikel 6). Bisher wurden jedoch noch keine umfassenden Gesetzesvorschriften gegen Diskriminierung verabschiedet; auch der diesbezügliche gemeinschaftliche Besitzstand wurde noch immer nicht umgesetzt (siehe Kapitel 13 - Sozialpolitik und Beschäftigung).

Über die Schaffung der Institution des Ombudsmanns wird nun schon seit fast vier Jahren diskutiert. Diesbezügliche Rechtsvorschriften (in Form mehrerer unterschiedlicher Gesetzentwürfe) wurden dem Parlament zwar seit November 2000 zugeleitet, aber noch nicht verabschiedet. Auf kommunaler Ebene laufen einige Projekte. 2001 wurde in Sofia ein so genannter Öffentlicher Schlichter bestellt; in anderen Städten gibt es lokale Ombudspersonen.


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© Europäische Kommission -- 2003-03-29

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