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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt BulgariensWirtschaftliche, soziale und kulturelle RechteBei den Kinderrechten wurden gewisse Fortschritte erzielt. Die Lage der Menschen in Heimen für geistig Behinderte gibt Anlass zu großer Besorgnis; auf diesem Gebiet muss dringend etwas getan werden.Bei der Verabschiedung der allgemeinen Rechtsvorschriften über die Gleichstellung von Männern und Frauen (Chancengleichheit) sind keine Fortschritte zu verzeichnen. Im Bereich des Arbeitsrechts beinhaltet das im Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung der Beschäftigung allerdings bestimmte Diskriminierungsverbote (siehe Kapitel 13 - Sozialpolitik und Beschäftigung). Bei der politischen Vertretung von Frauen sind dagegen, wie bereits im letzten Jahr erwähnt, Fortschritte zu verzeichnen: Seit den Wahlen im Juni 2001 sind 25 % der Abgeordneten der Nationalversammlung Frauen, 11% mehr als im letzten Parlament. Drei Frauen bekleiden Ministerämter, darunter das Amt des Stellvertretenden Ministerpräsidenten. Was die Kinderrechte anbelangt, trat Bulgarien im Februar 2002 zwei Zusatzprotokollen zur UN-Kinderrechtskonvention bei, nämlich dem Zusatzprotokoll über ,Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie` sowie dem Zusatzprotokoll ,Kinder in bewaffneten Konflikten`. Im Mai 2002 ratifizierte Bulgarien das Haager Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption. Es trat im September 2002 in Kraft. Die Staatliche Agentur für den Schutz von Kindern ist seit einem Jahr tätig. Die Umsetzung und Durchsetzung des Kinderschutzgesetzes scheint allerdings Schwierigkeiten zu bereiten; die Ursachen liegen bei der geringen Autorität und Leistungsfähigkeit der Agentur, der unzureichenden Leistungsfähigkeit der örtlichen Kinderschutzreferate und der ineffizienten Koordinierung der beteiligten Ministerien. Die notwendigen Durchführungsbestimmungen wurden noch nicht verabschiedet; außerdem sind einige Widersprüche zwischen dem Kinderschutzgesetz und anderen einschlägigen Gesetzen noch nicht beseitigt. Folglich hat das Gesetz den Kinderschutz noch nicht verbessert, am wenigsten den Schutz von Kindern in Anstalten (z. B. Kinderheimen und Sonderschulen). Die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung und Erleichterung eines auf das Gemeinwesen ausgerichteten Kinderfürsorgeansatzes und einer Betreuung außerhalb von Anstalten sind noch nicht durchgesetzt worden; folglich hat sich trotz des Gesetzes an der großen Zahl von Heimkindern nur wenig geändert. Die Lebensbedingungen in Heimen genügen nach wie vor nicht den Maßstäben. Einige Änderungen am Familienzulagengesetz sollen gewährleisten, dass Kindergelder stärker an Familien mit niedrigem Einkommen fließen. Bulgarien muss sich noch intensiver um die Reform des Kinderfürsorgesystems bemühen; dabei ist sicherzustellen, dass die UN-Kinderrechtskonvention uneingeschränkt respektiert, das wohlverstandene Interesse des Kindes geschützt und ein Kind nur als letzen Ausweg in ein Heim eingewiesen wird. Was die sozial schwachen Menschen anbetrifft, so geben die Lebensbedingungen in Heimen, besonders in Heimen für geistig Behinderte (Sozialpflegeheime), und in psychiatrischen Krankenhäusern, Anlass zu ernster Besorgnis. Die Bedingungen sind äußerst mangelhaft: Überbelegung, zu wenig Sanitäreinrichtungen, Unterversorgung mit Medikamenten, zu wenig Betreuungspersonal und in einigen Fällen nicht genug Lebensmittel. Darüber hinaus werden Fälle von Misshandlung berichtet. Es muss sichergestellt werden, dass in derartigen Anstalten humane Lebensbedingungen herrschen und dass einer unmenschlichen, entwürdigenden Behandlung der Pflegebedürftigen Einhalt geboten wird. Ein weiteres zentrales Problem sind die Rechtsgrundlagen für die Einweisung und Unterbringung in Anstalten. Das diesbezügliche Gesetz muss geändert werden, damit eine willkürliche Unterbringung oder die Verletzung des Rechts auf einen fairen Prozess ausgeschlossen ist. Im Vorjahresbericht wurde erwähnt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Oktober 2000 ein Urteil in der Rechtssache Varbanov gegen Bulgarien gefällt hatte, worin der Gerichtshof auf eine Verletzung von Artikel 5 der Europäischen Menschenrechtskonvention erkannt hatte, weil die Einweisung des Betroffenen in ein psychiatrisches Krankenhaus willkürlich erfolgt sei. Es wurde auf Mängel im bulgarischen Gesetz hingewiesen; die bisher aber nicht beseitigt wurden. Im Juli 2002 kam es vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in der Rechtssache M.S. gegen Bulgarien zu einer gütlichen Einigung. Der Gerichtshof verwies auf die Ähnlichkeit mit dem Varbanov-Urteil und drängte auf diesbezügliche Änderungen an dem bulgarischen Gesetz im Hinblick auf die Einführung von Garantien gegen die willkürliche Unterbringung in psychiatrischen Anstalten. Die bulgarische Verfassung räumt allen Arbeitnehmern das Recht ein, Gewerkschaften zu gründen oder diesen beizutreten. Das Streikrecht wurde im Allgemeinen respektiert. Bulgarien ist Vertragspartei der Revidierten Europäischen Sozialcharta. Das Zusatzprotokoll über Kollektivbeschwerden wurde nicht unterzeichnet. © Europäische Kommission -- 2003-03-29 |
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