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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt BulgariensKapitel 4: Freier KapitalverkehrFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtIm letzten Regelmäßigen Bericht wurde festgestellt, dass Bulgarien in diesem Bereich seine Rechtsvorschriften bereits deutlich an den gemeinschaftlichen Besitzstand angeglichen hat, und seitdem waren nur wenige neue Entwicklungen zu beobachten. Für den Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs wurden nur wenig neue Rechtsvorschriften erlassen. Zwar wurden zwei diesbezügliche Gesetze, das Gesetz über ausländische Investitionen und das Gesetz über öffentliche Wertpapieremissionen, im März 2002 geändert, aber die Änderungen betrafen nicht den Besitzstand, sondern waren vielmehr eine Folge des neuen Gesetzes über Privatisierung und Privatisierungskontrolle. Was die Zahlungssysteme angeht, so änderte die bulgarische Zentralbank im November 2001 ihre Verordnung zur Kartenzahlung und setzte damit die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über elektronische Zahlungsinstrumente, vor allem über die Beziehungen zwischen dem Kartenemittenten und dem Kartenhalter, teilweise um. In Bezug auf die Geldwäsche trat im Januar 2002 ein geändertes Gesetz über Maßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche in Kraft. Die Änderungen betreffen die Umwandlung des Finanzkriminalpolizeilichen Büros in eine eigenständige Behörde im Rahmen der gegenwärtigen Reformen der öffentlichen Verwaltung. Im Hinblick auf die Zusammenarbeit der verschiedenen an der Bekämpfung der Geldwäsche beteiligten Behörden wurden seit dem letzten Regelmäßigen Bericht Anweisungen über die Verfahren der Zusammenarbeit zwischen der finanzkriminalpolizeilichen Behörde, der staatlichen Zollagentur, der Allgemeinen Steuerdirektion sowie der Versicherungs- und Glücksspielaufsicht erlassen. Obwohl bei der finanzkriminalpolizeilichen Behörde 2001 mehr als 301 Mitteilungen über verdächtige Transaktionen und Geschäfte eingingen, wurden nur sechzehn an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, und in Bulgarien wurde im Berichtszeitraum kein Fall von Geldwäsche strafrechtlich verfolgt. Gesamtbewertung Im Bereich Kapitalverkehr ist die Liberalisierung im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand gut vorangekommen. Eine Reihe von Transaktionen, überwiegend Kapitalabflüsse ins Ausland, sind allerdings noch nicht liberalisiert. Die wichtigsten verbleibenden Beschränkungen betreffen aber den Erwerb von Grundbesitz durch Ausländer. Hier besteht weiter Handlungsbedarf. Was die Zahlungssysteme angeht, so stehen besitzstandskonforme Rechtsvorschriften für einige Bereiche noch aus, so für grenzüberschreitende Überweisungen, die Wirksamkeit von Abrechnungen und Wertpapierabrechnungssysteme. Außerdem sind weitere Maßnahmen nötig, um die Anforderungen des Besitzstands an elektronische Zahlungsinstrumente vollständig zu erfüllen. Zusätzliche Änderungen des Devisengesetzes für den Übergang von einer Registrierungspflicht zu einer Meldepflicht beim Kapitalexport müssen noch beschlossen werden. Hinsichtlich der Verwaltungskapazitäten ist festzustellen, dass das Finanzministerium und die bulgarische Zentralbank als Devisenaufsicht fungieren und für die Sammlung statistischer Daten zuständig sind. Was die Geldwäsche angeht, so wird durch die Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zwar der Grad der Rechtsangleichung erhöht, aber es sind immer noch weitere Änderungen nötig, um vollständige Übereinstimmung zu erreichen. Die zuständigen Fachbehörden, d. h. die finanzkriminalpolizeiliche Behörde und der für die Ermittlung von Korruptionsfällen und ernster Wirtschaftskriminalität zuständige Polizeidienst, bemühen sich um bessere Kooperation, um in naher Zukunft wirksam zusammenarbeiten zu können. Die Verwaltungskapazität der finanzkriminalpolizeilichen Behörde muss durch Aufstockung des Personalbestands gestärkt werden. Ihre Stabilität und funktionale Unabhängigkeit müssen uneingeschränkt gewährleistet sein, und wichtig ist vor allem die funktionale Unabhängigkeit des Leiters der Behörde. Die schleppenden Ermittlungen und die mangelnde Verfolgung der Fälle, die an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurden, bieten immer noch Anlass zur Sorge. Hier besteht weiterer Handlungsbedarf. Ein Problem ist für diese Behörde auch das Fehlen einer ordnungsgemäßen Überwachung ihrer Tätigkeit. Die Effizienz von Management und Personal der Behörde muss verbessert werden, damit Ermittlungsgesuche internationaler und inländischer Stellen effizient bearbeitet werden können. Die Umorganisation der Behörde mit dem Ziel, die Zahl des mit Analysen beschäftigen Personals zu erhöhen, ist eine positive Entwicklung. Die Inspektionsfunktion der Behörde muss jedoch beträchtlich gestärkt werden, so dass sie Wechselstuben und Spielkasinos intensiver beobachten kann. Um die Geldwäsche wirksam zu bekämpfen, müssen auch die Ressourcen anderer Institutionen wie der bulgarischen Zentralbank aufgestockt werden. Die Finanzinstitute müssen Programme zur Bekämpfung der Geldwäsche entwickeln. Dies umfasst die Entwicklung interner Strategien, Verfahren und Kontrollen sowie die laufende Schulung und Durchführung von Betriebsprüfungen. Die Annahme der Anweisungen über die Zusammenarbeit der finanzkriminalpolizeilichen Behörde mit den anderen Stellen ist ein positiver Schritt jetzt ist auf die Umsetzung dieser Anweisungen zu achten. Dies gilt insbesondere für die Versicherungs- und die Glückspielaufsicht, bei denen die Zusammenarbeit sich noch in der Anfangsphase befindet. Was die Zahlungssysteme angeht, so muss Bulgarien noch ein System zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Banken und Bankkunden einführen. Schlussfolgerung Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Ergebnis, dass Bulgarien für die meisten Leistungsbilanztransaktionen die Währungskonvertibilität eingeführt, jedoch den Kapitalverkehr nur begrenzt liberalisiert habe. Die Liberalisierung betreffe ausschließlich Kapitalzuflüsse aus dem Ausland. Die Kommission stellte fest, dass eine Lockerung der Restriktionen, vor allem bei Kapitalabflüssen ins Ausland, erst dann ins Auge gefasst werden könne, wenn sich die finanzielle Lage und die Finanzgebarung des Bankensektors dauerhaft gebessert hätten. Außerdem sei sie abhängig von der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Strukturreform. In Bezug auf die Geldwäsche kam die Kommission damals zu dem Schluss, dass Bulgarien zwar Vertragspartner des Übereinkommens zur Bekämpfung der Geldwäsche von 1990 sei und im Mai 1996 ein Geldwäschegesetz verabschiedet habe, dass aber noch viel zu tun bleibe, damit dieses Systems in der Praxis effektiv funktioniert. Seit der Stellungnahme hat Bulgarien erhebliche Fortschritte erzielt, und zwar sowohl bei der Rechtsangleichung als auch bei der Entwicklung der notwendigen Verwaltungsstrukturen. Bulgarien hat einen erheblichen Grad der Rechtsangleichung erreicht, muss aber seine Verwaltungskapazität noch verbessern. Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Bulgarien wurden Übergangsfristen gewährt zur Regelung des Erwerbs von Grundbesitz für Zweitwohnsitze durch EU-Bürger (Übergangsfrist von fünf Jahren gerechnet ab dem Beitritt) und zur Regelung des Erwerbs von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie Wäldern (sieben Jahre gerechnet ab dem Beitritt). Bulgarien hat die Bedingung akzeptiert, dass diese Übergangsfrist für selbstständige Landwirte, die sich in Bulgarien niederlassen und dort ansässig sein wollen, nicht gilt. Bulgarien erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Bulgarien sollte seine künftigen Bemühungen darauf konzentrieren, die Rechtsangleichung abzuschließen und alle verbleibenden Beschränkungen zu beseitigen. Ebenso sollte das Land die zur ordnungsgemäßen Umsetzung des einschlägigen Besitzstands notwendigen Verwaltungsstrukturen vervollständigen und die Verwaltungskapazitäten insbesondere der an der Bekämpfung der Geldwäsche beteiligten Behörden stärken. © Europäische Kommission -- 2003-03-29 |
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