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Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt Bulgariens

Kapitel 10: Steuern

Fortschritte seit dem letzten Regelmäßigen Bericht

Seit dem letzten Regelmäßigen Bericht hat Bulgarien bei der Angleichung seiner Rechtsvorschriften an den gemeinschaftlichen Besitzstand weitere Fortschritte erzielt. Die Reform der bulgarischen Steuerverwaltung hat begrenzte Fortschritte gemacht.

Was den Bereich der indirekten Steuern angeht, so traten im Januar 2002 Änderungen des MwSt-Gesetzes in Kraft. Mit diesen Änderungen werden der normale MwSt-Satz für Lieferungen von Arzneimitteln und eine Sonderregelung für Reisebüros eingeführt.

Im Dezember 2001 wurde das Verbrauchsteuergesetz geändert, so dass die einschlägigen Rechtsvorschriften dem Besitzstand besser entsprechen. Im Einzelnen harmonisierte Bulgarien den Anwendungsbereich der Verbrauchsteuern auf Bier und führte einen einheitlichen Steuersatz je Hektoliter Grad Plato ein. Ferner wurden Verbrauchsteuern je Tonne auf LPG und Methan, Schweröle, Gasöl und Kerosin für industrielle oder für Heizzwecke eingeführt. Außerdem wurden die Verbrauchsteuern auf Filterzigaretten erhöht.

Was die direkten Steuern angeht, so wurden im Dezember 2001 die Körperschaftsteuervorschriften dahingehend geändert, dass ein einheitlicher Körperschaftsteuersatz eingeführt wurde.

Bei der Verwaltungszusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe waren keine neuen Entwicklungen zu beobachten.

Seit dem Vorjahresbericht machten die Reformen und die Stärkung der bulgarischen Steuerverwaltung, von einigen Änderungen beim Spitzenmanagement abgesehen, wenig Fortschritte. Nur wenig verbessert hat sich die Einhaltung der Vorschriften durch die Steuerzahler, obwohl das im Februar 2002 erlassene Gesetz über Verwaltungssanktionen für den Fall der Verletzung oder Nichtanwendung steuerbezogener Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Ministerrats schwere Strafen einführte. Im Bereich der Steuererhebung wurde für Unternehmen, die die neue MwSt-Erklärung verwenden, die Frist für Vorsteuererstattung von vier Monaten auf 45 Tage verkürzt.

Gesamtbewertung

Im MwSt-Bereich muss die Rechtsangleichung noch weitere Fortschritte machen, und zwar vor allem in Bezug auf die Sonderregelungen für Gebrauchtgegenstände, Reisebüros und innergemeinschaftliche Umsätze. Im Verbrauchsteuerbereich sollten die Mindestsätze für Zigaretten, alkoholische Getränke und bestimmte Brennstoffe auf das gemeinschaftsrechtlich festgelegte Mindestniveau angehoben werden.

Was die direkten Steuern angeht, so müssen die Rechtsvorschriften überprüft werden, um bis zum Beitritt potenziell schädliche Steuerregelungen zu beseitigen und den Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung in der gleichen Weise einzuhalten wie die jetzigen Mitgliedstaaten. Die Kommission nimmt derzeit eine erste technische Bewertung der potenziell schädlichen Steuermaßnahmen in Bulgarien vor. Eine weitere Angleichung sollte im Bereich der Verwaltungszusammenarbeit und der Amtshilfe angestrebt werden.

Die Steuerverwaltung muss noch erheblich gestärkt werden. Bulgarien sollte eine moderne Strategie für den Umgang der Steuerverwaltung mit den Unternehmen sowie damit verbundene weitere Strategien, z. B. für Betriebsprüfungen, entwickeln und eine zentrale Einkommensteuerbehörde schaffen. Außerdem muss Bulgarien die Einhaltung der Steuervorschriften wirksamer durchsetzen und die Effizienz der Steuererhebung und der MwSt-Erstattung verbessern. Die Verwaltung leidet unter der personellen Unterbesetzung der Direktion für Steuerpolitik. Außerdem fehlt es an Mitarbeitern mit den notwendigen Erfahrungen in modernem Personalmanagement, die die notwendigen Änderungen einleiten könnten. Notwendig ist auch eine starke Veränderung der Managementstruktur, um die Änderungsprozesse zu steuern, zu strukturieren und zu unterstützen.

Eine weitere Priorität sollte darin bestehen, noch vor dem Beitritt die volle Operationalität des elektronischen Steuerinformationssystems sowie die Verbindung zum Informationssystem des Zolls und die Konnektivität mit den Systemen der Gemeinschaft zu gewährleisten, da bisher in diesem Bereich wenig getan wurde. Bulgarien dürfte rund fünf Jahre benötigen, um die Interoperabilität herzustellen, sofern in nächster Zukunft maßgebliche Schritte unternommen werden. Bulgarien sollte sich auch weiterhin besonders um die Stärkung der Verwaltungskapazität in diesem Bereich bemühen.

Schlussfolgerung

Die Kommission kam in ihrer Stellungnahmen von 1997 zu dem Ergebnis, dass der gemeinschaftliche Besitzstand im Bereich der direkten Steuern keine nennenswerten Probleme verursachen dürfte und dass bei den indirekten Steuern noch beträchtliche Anstrengungen erforderlich seien, wenn Bulgarien den Mehrwertsteuer- und Verbrauchsteuerbesitzstand mittelfristig umsetzen solle. Die Kommission fügte hinzu, dass Bulgarien in der Lage sein sollte, sich an der Amtshilfe zu beteiligen, sobald die Steuerbehörden über entsprechende Fachkenntnisse verfügen.

Seit der Stellungnahme und vor allem in den letzten beiden Jahren hat Bulgarien bei der Übernahme des Steuerbesitzstandes Fortschritte gemacht, obwohl noch einige Mängel zu beseitigen sind und die Verwaltungskapazität noch gestärkt werden muss. Bulgarien hat auf dem Gebiet der Steuern einen guten Grad der Rechtsangleichung erreicht, wenn auch in manchen Bereichen noch weitere Fortschritte nötig sind. Die Verwaltungskapazität muss deutlich ausgebaut werden, damit der Besitzstand durchgesetzt werden kann.

Die Verhandlungen über dieses Kapitel wurden vorläufig abgeschlossen. Bulgarien wurden einige Übergangsregelungen gewährt. Sie betreffen die Anwendung des Mindestverbrauchsteuersatzes für Zigaretten (bis 31. Dezember 2009), besondere Regelungen zur Beibehaltung der MwSt-Befreiung des internationalen Personenverkehrs mit Vorsteuerabzug, die Anwendung eines ermäßigten Verbrauchsteuersatzes auf für den Eigenverbrauch bestimmten Rakya aus Obst und Trauben (bis zu 30 Liter Obstbranntwein pro Jahr und Haushalt) und die Anwendung einer Schwelle von 25 000 für die mehrwertsteuerliche Registrierung und die Mwst-Befreiung kleiner und mittlerer Unternehmen. Bulgarien erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist.

Abgesehen von den Punkten, für die eine Übergangsregelung vereinbart wurde, sollte Bulgarien seine Bemühungen darauf konzentrieren, die Übernahme des Besitzstands in den Bereichen direkte und indirekte Steuern, einschließlich innergemeinschaftliche Umsätze, abzuschließen und seine Verwaltungskapazitäten zu stärken, vor allem durch die weitere Modernisierung und Stärkung der Steuerverwaltung.

© Europäische Kommission -- 2003-03-29

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