![]() |
|
|||||||||||||
|
|
Kommissionsbericht (2002) zum Beitritt BulgariensKapitel 11: Wirtschafts- und WährungsunionFortschritte seit dem letzten Regelmäßigen BerichtIn dem Abschnitt über die wirtschaftlichen Kriterien (B-2) wurden die einzelnen Aspekte der Wirtschaftspolitik Bulgariens bereits eingehend bewertet. Dieser Abschnitt beschränkt sich daher auf die Erörterung derjenigen Elemente des in Titel VII EG-Vertrag und anderen einschlägigen Rechtsakten niedergelegten Besitzstands im Bereich der Wirtschafts- und Währungsunion, die die Kandidatenländer bis zum Beitritt umsetzen müssen, d.h. das Verbot der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors durch die Zentralbank, das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten und die Unabhängigkeit der Zentralbank. Auf die Liberalisierung des Kapitalverkehrs, die im Rahmen der Übernahme des WWU-Besitzstands abgeschlossen werden muss, wurde bereits in Kapitel 4 - Freier Kapitalverkehr - eingegangen. Seit dem letzten Regelmäßigen Bericht hat es bei der Übernahme des Besitzstands in diesem Bereich keine gesetzgeberischen Entwicklungen gegeben. Gesamtbewertung Bulgarien wird nach seinem Beitritt als Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 122 EG-Vertrag gilt, an der WWU teilnehmen; bis zu seinem Beitritt muss das Land seinen institutionellen und rechtlichen Rahmen entsprechend anpassen. Im Hinblick auf die Unabhängigkeit der Zentralbank sind weitere Angleichungen auf dem Gebiet der institutionellen und persönlichen Unabhängigkeit erforderlich (insbesondere in den Bereichen Absicherung gegen mögliche Interessenkonflikte, die sich aus dem Aufgabengebiet der Vorstandsmitglieder ergeben könnten, Ausarbeitung von Kündigungsregelungen, welche mit dem Besitzstand vereinbar sind, und Einführung von Vorschriften für die gerichtliche Überprüfung von Entlassungsbescheiden). Bulgarien muss außerdem eine weitere Anpassung seiner Rechtsvorschriften an den Besitzstand im Hinblick auf das Verbot des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten - namentlich was die noch verbleibenden Beschränkungen für Versicherungsgesellschaften und die Investition von Vermögenswerten der Rentenfonds anbelangt - sowie an den Besitzstand im Hinblick auf das Verbot der unmittelbaren Finanzierung des öffentlichen Sektors vornehmen. Schlussfolgerung Die Kommission kam in ihrer Stellungnahme von 1997 zu dem Ergebnis, dass noch nicht beurteilt werden könne, ob Bulgarien zum Zeitpunkt des Beitritts in der Lage sein wird, am Eurogebiet teilzunehmen. Ferner gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass die Teilnahme Bulgariens an der dritten Stufe der WWU als Nichtteilnehmer am Eurogebiet selbst mittelfristig ernste Probleme hervorrufen könne, da das Land nur sehr begrenzte Fortschritte beim Übergang zur Marktwirtschaft gemacht hat. Daher sei es schwer zu beurteilen, wann Bulgarien nach dem Ende der Currency-Board-Regelung eine unabhängige Zentralbank haben wird. Seit Veröffentlichung der Stellungnahme sind zunächst nur langsame, in den vergangenen fünf Jahren aber wesentliche Fortschritte erzielt worden, und inzwischen hat Bulgarien einen Großteil des WWU-Besitzstands übernommen. Die Verhandlungen über dieses Kapitel sind vorläufig abgeschlossen. Bulgarien hat keine Übergangsregelung beantragt. Bulgarien erfüllt im Allgemeinen die Verpflichtungen, die es in diesem Bereich in den Beitrittsverhandlungen eingegangen ist. Bulgarien sollte sich verstärkt um die vollständige Angleichung im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen bemühen, um insbesondere die Unabhängigkeit der Zentralbank zu gewährleisten und den Anforderungen hinsichtlich des Verbots des bevorrechtigten Zugangs des öffentlichen Sektors zu den Finanzinstituten zu entsprechen. © Europäische Kommission -- 2003-03-29 |
| Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | |
||