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Im Einzelfall haben wir auf entsprechende Möglichkeiten einer Analogie hingewiesen.
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vom 9.11.1989, Art. 1 Abs. 1, 3
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D.V. 1991, Nr. 48
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letzte Änderung: D. V. 1996 Nr. 104
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Hier ist insbesondere das Gesetz über die Obligationen zu nennen, welches das allgemeine Vertragsrecht regelt. Die Vorschriften für Kaufleute über die Handelsverträge wurden im HG nach und nach ergänzt.
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Clemens, BfAI - "Ausländische Gesetzestexte und Erläuterungen", Heft 21/92, S. 12
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Nach Art. 3 des InvestG haben ausländische Personen das Recht, in Bulgarien eine Wirtschaftstätigkeit auszuüben und Aktien oder Gesellschaftsanteile an Handelsgesellschaften zu erwerben.
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In Deutschland ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im BGB, die OHG und KG im HGB, die AG und KGaA im AktG und die GmbH im GmbHG geregelt.
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Mit dieser Gesetzestechnik orientiert sich der bulgarische Gesetzgeber eher am rumänischen Recht.
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Dies ist gesetzlich ausdrücklich angeordnet: z.B. Art. 24 (Prokura), Art. 67 (Entstehen einer Gesellschaft)
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Art. 37 HG
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Dies ist auch daraus abzuleiten, daß neben der Gesetzesdiktion wohl auch die Grundsätze des deutschen Handelsrechts übernommen werden sollten (vgl. dort § 87 b Abs. 1 HGB).
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Art. 43 HG
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Art. 262 Abs. 2 HG lautet: "Bei der Umwandlung der Gesellschaft werden der Anmeldung zur Eintragung die entsprechenden Akte beigefügt, die für die neu gegründete und die aufgelöste Gesellschaft erforderlich sind."
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Art. 262 Abs. 1 Satz 2 HG. Auch wenn sich das Gesetz darauf beschränkt anzuordnen, daß der Beschluß der " Eintragung unterliegt", ist jedenfalls aufgrund der subsidiären Geltung von Art. 67 HG, der die Gründung einer Gesellschaft betrifft und im allgemeinen Teil des HG steht, von einer zwingenden Eintragungspflicht auszugehen.
Inwieweit auch eine Veröffentlichung des Umwandlungsbeschlusses im D.V. für die Wirksamkeit einer Umwandlung erforderlich ist, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Allerdings setzt bereits Art. 263 Abs. 1 HG die Veröffentlichung voraus. Hierbei geht es um den Schutz von Gläubigern der Altgesellschaft, die ihre Ansprüche anmelden müssen. Der Stichtag wird anhand des Veröffentlichungsdatums bemessen (dazu sogleich). Schon um hinsichtlich der Altschuldenhaftung Rechtssicherheit aufgrund der Ausschlußfrist zu erlangen, ist die Veröffentlichung aller Umwandlungen stets anzuraten.
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Art. 264 HG
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dazu sogleich unten
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Clemens aaO S. 148
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Diese Vorschrift betrifft die Gründung der Gesellschaften und ist deshalb im allgemeinen Teil des HG geregelt. Sie ist auf die Umwandlung entsprechend anzuwenden.
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Art. 63 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 4 HG
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Wenn Aktien über dem Nennwert ausgegeben werden, ist die Differenz zwischen dem Ausgabe- und dem Nennwert in den sog. "Reservefonds" (= gesetzliche Rücklage) der AG abzuführen (Art. 176 Abs. 3 HG).
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Angelov, I.: Firmenata organizacija na stopanskata dejnost i novite ikonomiceski otmosenija., Sofia 1989, S. 78
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Gesetz über die Wertpapiere, Effektenbörsen und Investmentgesellschaften
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Art. 61, 62 HG in Verbindung mit den Bestimmungen des TPSMEA
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vgl. Art. 62 Abs. 1 HG i.V.m. dem Privatisierungsgesetz (TPSMEA)
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Dies ist im Kapitel "Privatisierung" dargestellt.
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über die übertragung dinglicher Rechte an Immobilien bei der Gründung, Umwandlung und Privatisierung von staatlichen Unternehmen vom 25. 10. 1993 (D. V. 1994 Nr. 93, S. 2)
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die nach der Neufassung des HG - anders als die Aktiengesellschaft - auch von privaten natürlichen und juristischen Personen gegründet werden darf. Bei der gewöhnlichen Mehr-Personen-GmbH wird ein schriftlicher Gründungsvertrag vom Gesetz vorausgesetzt, Art. 114 Abs. 1 HG.
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Art. 114 Abs. 3 HG
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Es wird in Art. 66 HG ein Vertrag "zur Vorbereitung der Gründung einer Gesellschaft" angesprochen. Damit kann nur ein letter of intend, eine bindende Absichtserklärung, gemeint sein, da die Vorschrift lediglich einen vertraglichen Anspruch auf Schadensersatz statuiert.
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hiermit ist nicht die eigentliche Gründungsversammlung gemeint, da diese isoliert in einer eigenen Vorschrift (Art. 168 HG) innerhalb der besonderen Vorschriften geregelt ist, während vom Gründungsakt in den "allgemeinen Bestimmungen" die Rede ist. Der Begriff des Gründungsaktes ersetzt bei der Einmann-GmbH den Gesellschaftsvertrag aus terminologischen Gründen.
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Also die Entscheidung für das sog. einstufige oder zweistufige System, hierzu im einzelnen bei den "Organen der Gesellschaft"
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wo es allein Einpersonen-Aktiengesellschaften gibt, deren Gesellschafter der Staat ist, Art. 159 Abs. 2 Satz 1 HG
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Art. 163 HG
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Art. 159 Abs. 2 HG
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Anderenfalls ist es dennoch möglich, die Gesellschaft zu gründen. Hierbei wird die Gesellschaft dann nur mit dem tatsächlich gezeichneten Kapital ausgestattet, sofern mindestens die Deckung des gesetzlich erforderlichen Grundkapitals gewährleistet ist.
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Art. 170 HG, vgl. dazu im einzelnen unten
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Hieraus ist zu folgern, daß abgesehen von gesetzlich zwingenden Vorgaben den Gründern weitgehende autonome Gestaltungsmöglichkeiten bleiben. Die in der Satzung geregelten Fragen werden im jeweiligen Zusammenhang erörtert.
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Bei der Aktienemmission unterliegt die Information für Anleger einer strengen Wahrheitspflicht. Andernfalls können geschädigte neue Gesellschafter Schadensersatz verlangen.
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also mit der Eintragung der Gesellschaft, durch die diese erst entsteht (Art. 67 I HG)
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Art. 166 Abs. 2 i.V.m. Art. 72, 73 HG, Art. 17 Abs. 1 - 4 TPSMEA. Grundsätzlich sind im Falle der Gründung einer Kapitalgesellschaft im Privatisierungsverfahren diese (die Bewertung der Sacheinlagen betreffenden) Artikel nicht anzuwenden, Art. 17 Abs. 3 TPSMEA. An deren Stelle tritt die Ministerratsverordnung vom 15. 06. 1992 (DV Nr. 50/1992; DV Nr. 30/1993). Damit ist der Ministerrat in der Lage, den Wert des in die gegründete Einmann-Kapitalgesellschaft eingebrachten Unternehmens autonom festzusetzen.
Hieraus erklärt sich die Bilanzierung von Grundstücken in der Bilanz " Stroykomplekt" mit pauschal 30.000,- Lewa.
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Art. 72 Abs. 3 HG
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Clemens aaO S. 120
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Art. 121 Abs. 1 Satz 2 HG
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Dies läßt sich aus der Regelung des deutschen § 63 Abs. 1 AktG entnehmen, dem die bulgarische Regelung angelehnt ist. Gläubiger der Einlageverpflichtung ist die Gesellschaft selbst, ihr allein sollen die Kapitalaufbringungsgrundsätze (nebst Sanktionen) zugute kommen
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z.T. ist auch vom "Direktorenrat" die Rede. Beide Begriffe werden synonym verwandt.
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s. hierzu näher unten
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Eine Beschlußfassung über nicht in der Tagesordnung enthaltene Punkte ist regelmäßig unzulässig.
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Art. 232 Abs. 2 und 4 HG
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Art. 227 Satz 1 - 3 HG
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z.B. Kapitalerhöhung
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Art. 229 Nr. 1 und 2 HG
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etwa bei der Verletzung von Gesellschafterpflichten, Einlagepflichten etc. (Sozialansprüche der Gesellschaft)
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Art. 231 Abs. 1 HG
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etwa: "Das Urteil wirkt für und gegen alle Beteiligten" o.ä., wie es etwa in § 248 des deutschen AktG angeordnet ist.
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Art. 231 Abs. 3 HG
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Soweit dies nicht ohnehin aufgrund von Vorschriften des TPSMEA erforderlich ist.
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Zum Teil wird er vom Gesetz auch als "Verwaltungsrat" bezeichnet.
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Ar. 237 HG. Siehe dazu unten.
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Art. 234 II HG
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Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 ff. Entsprechendes gilt auch für ähnliche Konstellationen, die vom Wortlaut nicht erfaßt werden, Art. 13 Abs. 3 Memorandum of Association.
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Art. 244 Abs. 1 HG.
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Dies sieht auch die Satzung so vor, Art. 12 Abs. 2 Memorandum of Association. Gem. Art. 11 Abs. 2 ist die Amtszeit des Direktorenrats auf 3 Jahre beschränkt.
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Art. 235 Abs. 1 HG
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Hierfür ist erforderlich, daß die ermächtigten Personen im Handelsregister eingetragen werden. Dazu haben diese notariell beglaubigte Unterschriften vorzulegen, Art. 235 Abs. 3 Satz 1 und 2 HG.
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Die Satzung wiederholt in Art. 12 Abs. 7 die gesetzlichen Regelungen.
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Art. 235 Abs. 4 HG. Der gute Glaube in die Vertretungsmacht und deren Fortbestehen trotz Widerrufs setzt eine vorherige Eintragung im Handelsregister und Veröffentlichung voraus.
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Art. 244 Abs. 1 und 4 HG
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s. dazu unten
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Art. 244 Abs. 5 HG, wonach der Vorsitzende nach seinem Ermessen außerordentliche Sitzungen einberufen kann, wenn diese der Exekutivdirektor oder die anderen Mitglieder des Direktorenrats verlangen. Auf allen Sitzungen soll der Direktorenrat den Zustand und die Entwicklung des Unternehmens beraten, Art. 244 Abs. 3 HG
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s. dazu unten
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Art. 244 Abs. 2 HG
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vgl. Art. 243 Abs. 3 und 4 HG
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vgl. hierzu Art. 258 HG, Voraussetzung ist, daß alle Mitglieder ausdrücklich in schriftlicher Form ihre Zustimmung zu dem betreffenden Beschluß abgeben. Bei streitigen (also durch Mehrheit zu entscheidenden Angelegenheiten) ist also kein schriftliches Verfahren möglich.
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Art. 239 HG
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Art. 17 Satz 1 - 4 des Memorandums
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Im zweistufigen System sind diese Beschlüsse des Vorstandes an die Zustimmung des Aufsichtsrates gebunden
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Art. 236 Abs. 2 HG
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wie dies etwas für das zweistufige System in Art. 242 Abs. 1 HG vorgesehen ist.
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Hier kommt wohl eine subsidiäre Zuständigkeit der Hauptversammlung in Betracht.
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Art. 20 des Memorandums
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Die Satzung der Beloizvorski Cement JC läßt in Art. 9 Abs. 1 lediglich die ersten beiden Methoden der Kapitalerhöhung zu.
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Art. 192 Abs. 2 HG. Im Memorandum of Association wurde in Art. 12 Abs. 4 diese gesetzliche Regelanordnung nur aufgegriffen.
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vgl. Art. 192 Abs. 2 und 221 Nr. 2, 230 Abs. 2 HG
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Dies hätte nach altem Recht Arbeitnehmer des privatisierten Unternehmens betroffen, die aufgrund von Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 TPSMEA einen Anspruch auf den Bezug von stimmrechtslosen Aktien zu begünstigten Bedingungen hatten, Art. 22 Abs. 6 TPSMEA. Diese Bestimmung ist aber 1994 aufgehoben worden (SG Nr. 51/1994). Daher stehen sie nunmehr gewöhnlichen Inhaber-Aktionären gleich. Restitutionsberechtigte Alteigentümer sind ohnehin wie gewöhnliche Aktionäre zu behandeln. Nach dem Gesetz ist nunmehr nicht erforderlich, daß auch die beteiligten Belegschaftsangehörigen einen Beschluß über die Kapitalerhöhung fassen.
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Art. 196 HG
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Die Satzung der Beloizvorski Cement JC sieht lediglich vor, daß der Direktorenrat die Aufgabe hat, der Hauptversammlung vorzuschlagen, das Kapital zu erhöhen, Art. 15 Abs. 1 Nr. 4 des Memorandum of Association.
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Diese Vorschrift ermöglicht mithin, für die Zukunft, also nach Ablauf der Gründungsphase, eine Ermächtigung an die Aufsichtsorgane aufzunehmen. Dies entspricht dem Instrument des "genehmigten Kapitals".
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Art. 9 Abs. 3 Memorandum of Association
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Hier ist keine Trennung nach Aktiengattungen vorgesehen wie im Fall einer regulären Kapitalerhöhung.
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Ein von dieser gesetzlichen Anordnung abweichender Beschluß der Hauptversammlung ist nichtig, Art. 197 Abs. 3 Satz 2 HG.
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s.o.
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Art. 230 Abs. 2, 221 Nr. 2 HG
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Die Satzung enthält hierzu keine Bestimmungen.
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wie dies etwa in §§ 32 a, b des deutschen GmbH-Gesetzes enthalten ist. Auch das neu gefaßte Konkursrecht, das in den Art. 607 ff. HG geregelt ist, enthält in dieser Hinsicht keine Anordnung.
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und damit die Sperre für eine Dividende überhaupt.
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Art. 10 Abs. 3 des Memorandum of Association. Auch wenn für eine solche Regelung kein Anhaltspunkt im Recht der Aktiengesellschaft enthalten ist, spricht alles für die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung, da sie dem Gerechtigkeits- und Gleichbehandlungsgrundsatz entspricht.
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Art. 133 Abs. 1 Satz 1 HG
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Mit einfacher Mehrheit, Art. 221 Nr. 5, 249 Abs. 1 HG
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hierin wird der Verlauf der Geschäftstätigkeit und der Zustand der Gesellschaft geschildert (Lagebericht) und der Jahresabschluß erläutert.
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Ohne die Prüfung darf der Jahresabschluß nicht von der Hauptversammlung festgestellt werden, Art. 251 Abs. 3 HG
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Im einstufigen System entfällt eine Prüfung durch ein Kontrollorgan aufgrund der Identität. Hier wird lediglich eine externe Prüfung durch die Buchprüfer durchgeführt.
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Beim einstufigen System macht allein der Direktorenrat einen Vorschlag an die Hauptversammlung, Art. 251 Abs. 1 HG, eine Auseinandersetzung zwischen den Organen entfällt.
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Art. 251 HG
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Im einstufigen System schlägt der Direktorenrat eine Gewinnverteilung vor, Art. 251 Abs. 2 HG
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bzw. den Direktorenrat
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Einzige Ausnahme ist die Verpflichtung zur Bildung einer gesetzlichen Rücklage, s. dazu gleich.
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Art. 252 HG
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Es erfolgt dann entweder ein Auflösungsbeschluß der Hauptversammlung oder eine gerichtliche Entscheidung.
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durch Beschluß der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit, Art. 221 Nr. 8 HG.
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Art. 266 Abs. 3 HG
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Art. 9 HG
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Art. 269 Abs. 1 und 2 HG
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Art. 268 Abs. 3 HG
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Art. 270 Abs. 1 Satz 1 HG
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Art. 270 Abs. 1 Satz 2 HG
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Art. 271 HG
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Art. 270 Abs. 3 HG
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Art. 267 HG
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Art. 272 Abs. 1 HG
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anders als im jugoslawischen Recht, wo dezidierte Anordnungen getroffen werden.
Diese Regelungsdefizite mußten wir auch bereits in Rumänien feststellen, wo wir die Liquidation einer Gesellschaft begleitet haben.
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Art. 268 Abs. 2 HG
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etwa Anfechtungsrechte des Geschädigten
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Art. 271 HG
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Lediglich bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien ist geregelt, daß sich die Liquidationsquote jedes Gesellschafters nach seinen Einlagen in die Gesellschaft bestimmt, Art. 260 HG.
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Etwa auch dem wirtschaftlichen Wert von know-how. Es ist daher ein sehr moderner Ansatz gewählt worden.
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als des "zuständigen Organs" im Sinne von Art. 274 Abs. 2, 221 Nr. 10 HG - bei anderen Gesellschaftsformen ist ein einstimmiger Beschluß erforderlich
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