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Unterabschnitte

Allgemeine Vorschriften

Rechtsform

Die Aktiengesellschaft ist eine juristische Person und Handelsgesellschaft20. Sie ist körperschaftlich organisiert. Sie kann daher selbst am Rechtsverkehr teilnehmen und selbst berechtigt und verpflichtet werden. Die AG haftet ihren Gläubigern gegenüber mit ihrem gesamten Vermögen. Das Grundkapital ist in einzelne Aktien aufgeteilt.

Aktien, Zwischenscheine und Kupons

Inhalt der Aktie

Die Aktie ist ein Wertpapier, dessen Ausgabewert nicht unter dem Nennwert liegen darf21. Das Papier muss folgende Bestandteile enthalten:

  • die Bezeichnung als ,,Aktie`` für die einzelne und die entsprechende Zahl für die Stückelung
  • die Art der Aktie (s.u.)
  • die Nummer der Stückelung und die laufenden Nummern der in ihr enthaltenen Aktien
  • die Firma und den Sitz der AG
  • die Höhe des Kapitals
  • die Gesamtzahl der Aktien, die einzelnen Nennwerte und die Stückelungsweise
  • die Kupons und deren Fälligkeit
  • die Unterschriften von zwei Personen, die Verpflichtungen für die Gesellschaft eingehen können
  • das Emissionsdatum.

Es sind folgende Aktientypen vorgesehen (Art. 178 HG):

Inhaberaktien
Hierfür bestehen keinerlei Besonderheiten. Inhaberaktien werden durch Übergabe übertragen (Art. 185 Abs. 1 HG). Inhaberaktien können von bulgarischen juristischen Personen und von ausländischen juristischen und natürlichen Personen erworben werden. Inhaberaktien sollen über die Wertpapierbörse (,,Fondsbörse``) gekauft werden können22.
Namensaktien
Hierzu gelten die allgemeinen Regeln etwa die Eintragung im Aktionärsbuch, die Übertragung nur durch Indossament etc. Derjenige, der Namensaktien überträgt, die noch nicht bezahlt sind, haftet zusammen mit dem Erwerber gesamtschuldnerisch für die Erbringung des Kaufpreises, also dem Ausgabepreis einschließlich etwaiger Aufgelder. Diese Haftung erlischt nach Ablauf von zwei Jahren nach der Eintragung im Aktionärsbuch (Art. 186 HG). Namensaktien können in Inhaberaktien umgewandelt werden und umgekehrt (Art. 180 HG).
Vorzugsaktien
können besondere Rechte des Gesellschafters verbriefen. Hierüber sind in der Satzung der Gesellschaft Vorgaben zu treffen. Auch kann das Stimmrecht des Vorzugsaktionärs beschränkt und ausgeschlossen werden (Art. 182 HG). Sollte für eine stimmrechtlose Vorzugsaktie die Dividende über ein Jahr nicht ausgeschüttet worden sein und auch im folgenden Jahr kein Ausschüttung erfolgen, erlangt die Vorzugsaktie bis zur Auszahlung der ausstehenden Dividende volles Stimmrecht (Art. 182 Abs. 4 HG). Für die Beschränkung von Rechten der Vorzugsaktionäre gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Einberufung und Beschlussfassung in der Hauptversammlung (Art. 182 Abs. 5 HG).
Unverbriefte Aktien
Deren Ausgabe muss in einem speziellen Aktienbuch (Buch der unverbrieften Aktien ) vermerkt sein, um wirksam zu werden. Folgende Angaben sind erforderlich: Name, Anschrift des Inhabers unverbriefter Aktien, Nominal- und Emissionswert, Zahl und Nummer der Aktien. Die Ausgabe wird durch ein von der AG ausgegebenes namentliches (Interims-) Zertifikat festgestellt, welches nicht übertragbar ist. Zur Übertragung der Aktien ist vielmehr erforderlich, dass ein neues Zertifikat ausgestellt wird (Art. 187 b Abs. 2, 3 HG).

Grundsätzlich müssen mit besonderen Rechten ausgestattete Aktien in der Satzung vorgesehen und nud die Rechte angegeben werden.

Rückerwerb von Aktien durch die AG

Grundsätzlich ist der Rückerwerb eigener Aktien durch die AG nicht zulässig (Art. 187 a HG). Es bestehen aber folgende Ausnahmen:

  • zum Zwecke der Kapitalherabsetzung (Art. 201 Abs. 1 HG)
  • Der Rückerwerb ist in der Satzung ausdrücklich vorgesehen. Der gesamte Nominalwert der erworbenen Aktien beträgt maximal 10 % des Grundkapitals, die zu erwerbenden Aktien sind vollständig bezahlt, ein Beschluss der Hauptversammlung mit 2/3 Mehrheit des Grundkapitals ist gefaßt und der Erwerb wird aus nicht ausgeschüttetem Gewinn der Gesellschaft bezahlt.
  • für Investmentgesellschaften23.

Zwischenscheine

Während der Gründungsphase erhalten die Aktionäre für die geleisteten Vermögenseinlagen einen Zwischenschein (Art. 167 Abs. 1 HG), der zum Bezug der entsprechenden Aktien bei deren Ausgabe berechtigt.

Der Zwischenschein kann nicht vor der Entstehung der Gesellschaft übertragen werden (Art. 187 Abs. 1 HG). Im übrigen wird er durch Indossament und Vermerk im Aktionärsbuch übertragen (Art. 187 Abs. 2 i.V.m. Art. 185 Abs. 2 HG).

Kupons

Grundsätzlich werden die Aktien mit Kupons für Dividenden für 20 Jahre ausgegeben (Art. 184 Abs. 1 HG). Abweichendes kann in der Satzung der AG vereinbart werden. Die Kupons mithin wohl auch der Dividendenanspruch gegen die AG können nicht getrennt von den Aktien übertragen werden.


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