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Unterabschnitte

Gründung einer Kapitalgesellschaft

Es sind zwei Formen des Entstehens einer privatrechtlichen Gesellschaft zu unterscheiden.

Im Rahmen der Transformation

Im Rahmen der Privatisierung der ehemaligen Staatsunternehmen werden die ehemaligen Staatsunternehmen kraft Gesetz oder Beschluss in sogenannte ,,Einmann-Kapitalgesellschaften`` umgewandelt24. Alleiniger Inhaber der Geschäftsanteile ist in diesen Fällen der Staat25, der wiederum - abhängig von der Bilanzgröße des Unternehmens - unterschiedliche Stellen mit der Veräußerung von Geschäftsanteilen/Aktien zur Privatisierung ermächtigt hat.

Die Umwandlung des staatseigenen Betriebes in ein privatrechtliches Unternehmen erfolgt nach den Vorschriften des bulgarischen Gesetzes über die Transformation und Privatisierung staatlichen und gemeindlichen Eigentums (Privatisierungsgesetz), weshalb insoweit allein dessen Voraussetzungen zu beachten sind, allerdings verweist das Privatisierungsgesetz teilweise zurück auf das Handelsgesetz26. Nach Art. 1 und 2 der Ministerratsverordnung Nr. 20127 werden im Rahmen der Transformation die üblichen Sacheinbringungsmodalitäten außer Kraft gesetzt. Anstelle der ordentlichen Einbringung von Sacheinlagen sollen diese durch den Umwandlungsbeschluss des Ministerrates automatisch auf die neue Einmann-Gesellschaft übertragen werden.

Die Gründungsvorschriften des Handelsgesetz sind deshalb nur beschränkt anzuwenden, soweit es die Satzungsgebung und Einsetzung von Organen betrifft. Bei der Einmann-GmbH28 wird anstelle eines Gründungsvertrags ein Gründungsakt in Form eines einseitigen Gründungsprotokolls vollzogen29. Soweit der Gründung durch die Umwandlungs-Order des zuständigen Ministers nach dem Privatisierungsgesetz hinreichend publiziert ist, ist ein Gründungsprotokoll bei der ,,Einmann-Kapitalgesellschaft`` im Sinne des Handelsgesetz obsolet. Einzig die Anforderungen von Art. 115 Handelsgesetz (Inhalt des Gesellschaftsvertrags bzw. Gründungsprotokolls) sind heranzuziehen.

Gründung nach dem Handelsgesetz

Die Umwandlung im Rahmen der Privatisierung stellt im Ergebnis (wenn auch nicht rechtlich) eine Sachgründung dar. Obwohl die neue Gesellschaft Rechtsnachfolgerin ihrer Vorgängerin ist, muss das Vermögen dennoch rechtsgeschäftlich übertragen werden. Im Ergebnis wird in dem Gesellschaftsmantel das Vermögen wie eine ,,Sacheinlage`` in das neue Unternehmen eingebracht. Die Vorschriften des Gründungsrechts nach dem Handelsgesetz sind deshalb zumindest analog anzuwenden.

Der Vollständigkeit halber wollen wir die Gründung einer Aktiengesellschaft - im Vergleich zur Gründung im Rahmen der Privatisierung - kurz zusammenfassen. Diese Vorschriften sind bei anderen gesellschaftsrechtlichen Vorgängen zu berücksichtigen.

Gründungsvertrag

Nicht eindeutig ist das Gesetz hinsichtlich der Frage, ob auch die Gründung einer Aktiengesellschaft den Abschluß eines gesonderten Gründungsvertrags30 zwingend voraussetzt.

Hinsichtlich der AG wird in Art. 159 Abs. 2 Satz 2 Handelsgesetz ein ,,Gründungsakt``31 angesprochen, der folgende Gegenstände behandeln muss:

  • Bestätigung der Satzung
  • Bestimmung des Systems der Geschäftsführung32
  • Ernennung des ersten Aufsichtsrats bzw. Direktorenrats.

In der Praxis33 erfolgt die Gründung einer Ein-Personen-AG daher ebenso wie die einer SPLtd. durch die Fertigung eines Gründungsprotokolls.

Zeichnung

In der Regel wird die AG durch Zeichnung von Anteilen gegründet34, insoweit bestehen keine Besonderheiten. Es müssen mindestens zwei Gründungsgesellschafter vorhanden sein, die natürliche oder juristische Personen sein können (Art. 159 Abs. 1 Handelsgesetz). Nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen kann eine Gründung durch eine Einzelperson vorgenommen werden35.

Gründungsversammlung

Binnen zwei Monaten nach der Zeichnung der Aktien wird eine Gründungsversammlung abgehalten, die einstimmig

  • die Gründung der Gesellschaft beschließt
  • die vollständige36 Zeichnung des Grundkapitals feststellt
  • die Satzung der Gesellschaft bestimmt
  • sowie mehrheitlich
  • die Leitungsorgane der Gesellschaft bestimmt37.

Satzungsgebung

Die Gründungsgesellschafter haben der Gesellschaft eine Satzung zu geben, s.o. Die Satzung muss folgenden Mindestinhalt aufweisen:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Tätigkeitsgegenstand und eine etwaige Befristung
  • Höhe des Kapitals, Art und Zahl der Aktien
  • Nennwert der einzelnen Aktien
  • Organe der Gesellschaft
  • Art und Wert der Sacheinlagen, die einbringenden Gesellschafter, Zahl und Nennwert der hierfür überlassenen Aktien
  • Sonderrechte für einzelne Gründer. Soweit dies vorgesehen ist, sind die Gründer namentlich zu nennen
  • Einräumung des Bestimmungsrechts hinsichtlich des ersten Aufsichtsrats/Direktoriums
  • andere Vereinbarungen über Gründung, Bestehen und Auflösung der Gesellschaft38

Eintragung im Handelsregister

Die AG entsteht erst mit konstitutiver Eintragung im Handelsregister (Art. 67 HG). Diese darf erst erfolgen, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:

  • Feststellung der Satzung
  • Zeichnung des gesamten von der Gründungsversammlung festgestellten Grundkapitals
  • Einzahlung von mindestens 25 % des gezeichneten Kapitals
  • Wahl der Aufsichtsgremien.
  • Folgende Angaben werden im Handelsregister eingetragen und nachfolgend auch veröffentlicht (Art. 174 Abs. 2 HG):
  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Tätigkeitsgegenstand
  • Höhe des Grundkapitals, Art und Nennwert der Aktien
  • Organe der Gesellschaft
  • Bedingungen, die mit der Gründung, dem Bestehen und der Auflösung der Gesellschaft zusammenhängen

Haftung der Gründer

Die Gründungsgesellschafter haften gesamtschuldnerisch und persönlich sowohl aus Prospekthaftung39 (Art. 165 HG) wie für die Gründungsverbindlichkeiten (Art. 173 HG), d.h die Verbindlichkeiten, die unmittelbar mit der Gründung zusammenhängen. Rechtsgeschäfte, die die Gründer vor dem Entstehen der Gesellschaft in deren Namen vornehmen, verpflichten die handelnden Gründer selbst persönlich (sog. ,,Handelndenhaftung``, Art. 69 Abs. 1 HG).


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