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Unterabschnitte
Kapitalaufbringung bei GründungUmwandlung eines StaatsbetriebsDie Bestimmungen über die Sachgründung des Handelsgesetzes sind nicht relevant, da im Rahmen der Privatisierung die Vorgaben des Privatisierungsgesetzes als diejenigen des spezielleren Gesetzes vorgehen. Im übrigen gelten - etwa im Rahmen einer Kapitalerhöhung - folgende Regelungen. BargründungDas Grundkapital muss, wenn eine Gründung durch Zeichnung geschieht, mindestens 50.000,- BGN betragen. Dabei muss der Mindestnennwert einer Aktie 1,00 BGN betragen bzw. der Nennwert muss durch 1 teilbar sein (Art. 162 HG). Dieses Grundkapital muss vollständig gezeichnet werden, s.o., da anderenfalls kein Gründungsbeschluß ergehen darf und die Gesellschaft nicht eingetragen wird. Die Geldeinlagen werden auf ein von den Gründern auf deren Namen angelegtes Konto einbezahlt, über dass nur aufgrund einstimmigen Beschlusses verfügt werden darf (Art. 166 Abs. 1 Satz 1 HG). Erst nach Abschluß des Gründungsverfahrens40 werden die eingezahlten Mittel auf ein Konto der inzwischen entstandenen Gesellschaft überwiesen (Art. 166 Abs. 1 Satz 2 HG). SachgründungFür die Sachgründung einer Kapitalgesellschaft enthält das HG keine speziellen Regelungen, vielmehr wird auf die Regelungen für die GmbH verwiesen41. Diese beschränken sich auf Regelungen zur Bewertung und formgerechten Übertragung von Vermögenswerten. Die Bewertung und Prüfung von Sacheinlagen nach Art. 72, 73 HG ist folgendermaßen geregelt:
Das Ergebnis der Bewertung ist offenbar unanfechtbar. Der Gesellschafter kann lediglich anstelle der Sacheinlage eine Bareinlage erbringen bzw. die Einlage gänzlich unterlassen42. Sanktionen bei Verzug mit EinlageverpflichtungenAuf die Einzahlungen ausstehende Geldbeträge sind kraft Gesetzes zu verzinsen, die Satzung kann insoweit aber Abweichungen vorsehen (Art. 189 Abs. 1 HG). Ist ein Zeichner mit der Leistung von Sacheinlagen im Rückstand, können Ansprüche hinsichtlich dadurch entstandener Verzugsschäden geltend gemacht werden (Art. 189 Abs. 1 HG). Die Fälligkeit der Einzahlungen wird nicht durch das Handelsgesetz selbst bestimmt, so dass die Fälligkeitsregelungen des allgemeinen bulgarischen Zivilrechts bzw. die Gesellschaftssatzung maßgeblich sind43. Die Höhe des Zinssatzes wird gesetzlich ebenfalls nicht festgelegt, was vom GmbH-Recht44 abweicht. Der Verzugszins muss der Gesellschaft zugeführt werden45. KaduzierungSolche Gesellschafter/Aktionäre, die mit der Leistung der geschuldeten Einlagen in Verzug geraten, gelten kraft Gesetzes, also ohne dass es eines Beschlusses oder einer Erklärung bedarf, als aus der Gesellschaft ausgeschlossen, wenn eine einmonatige Frist nach Zugang einer schriftlichen Mahnung verstrichen ist (Art. 189 Abs. 2 HG). Dann verliert der Ausgeschlossene seine Aktien und die geleisteten Einlagen, die in den Reservefonds der Gesellschaft abgeführt werden. |
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