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Unterabschnitte
Die HauptversammlungZusammensetzungAn der Hauptversammlung nehmen alle stimmberechtigten Aktionäre persönlich oder durch einen Vertreter teil. Die Mitglieder des Direktoriums bzw. des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ebenfalls an der Hauptversammlung teil, ohne allerdings mit abstimmen zu können, es sei denn, sie sind gleichzeitig auch Aktionäre (Art. 220 HG). Ferner sind als stimmrechtslose beratende Teilnehmer die Vertreter der sog. Obligationäre, also der Inhaber von Schuldverschreibungen der Gesellschaft, zuzulassen (Art. 212 Abs. 1 HG). ZuständigkeitsbereichDie Hauptversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der Gesellschaft. Sie ist die Versammlung der Gesellschafter. Sie entscheidet nach dem Gesetz über folgende Fragen:
Ausweislich des letztgenannten Absatzes kann durch die Satzung eine Erweiterung der Sachkompetenz der Hauptversammlung und damit des Mehrheitsaktionärs erreicht werden. Es ist daher möglich, die Hauptversammlung auch über Fragen der Geschäftsführung (mit-) entscheiden zu lassen. Verfahrensfragen hins. der HauptversammlungAbhaltungsperiodeDie Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Satzung kann demnach kürzere Intervalle für die ordentliche Hauptversammlung festsetzen. Im Falle einer Neugründung der Gesellschaft hat die erste Hauptversammlung innerhalb von 18 Monaten nach der Gründung der Gesellschaft stattzufinden (Art. 222 Abs. 1 HG). Einberufungordentliche HauptversammlungDie ordentliche Hauptversammlung wird in der Regel vom Vorstand (beim zweistufigen System) bzw. vom Direktorenrat (beim einstufigen System) einberufen (Art. 223 Abs. 1 HG). außerordentliche HauptversammlungDarüber hinaus kann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung vom Aufsichtsrat oder von einer Aktionärsminderheit mit mindestens 10 % des Grundkapitals verlangt werden (Art. 223 Abs. 1 Satz 2 HG). Kommt der Vorstand dem Antrag der o.g. Minderheitsaktionäre nicht innerhalb einer Monatsfrist nach, ruft das Bezirksgericht unmittelbar oder mittelbar durch Ermächtigung der Minderheitsaktionäre die Hauptversammlung ein (Art. 223 Abs. 2 HG). Das bulgarische Recht sieht insoweit keinerlei inhaltliche Begrenzung des Antragsrechts vor. Es ist aber davon auszugehen, dass dem Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn Gründe benannt werden, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen. Die Einberufung ist im Gesetzblatt (D.V.) zu veröffentlichen. Inhaber von Namensaktien sind schriftlich einzuladen Art. 223 Abs. 3 HG). Die Einladung muss folgenden Mindestinhalt aufweisen:
Zwischen der Veröffentlichung bzw. dem Zugang der schriftlichen Einladung und der Eröffnung der Hauptversammlung dürfen nicht weniger als 30 Tage liegen (Art. 223 Abs. 5 HG). VorsitzGem. Art. 222 Abs. 2 Handelsgesetz ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ein Vorsitzender und ein Sekretär zu wählen, dem die Leitung der Versammlung obliegt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob dieser regelmäßig neu oder zeitlich befristet für eine Vielzahl von Versammlungen zu wählen ist. Die Bestimmung wird aus dem Kreis der Teilnahmeberechtigten erfolgen. Protokollüber die Sitzungen der Hauptversammlung ist eine Niederschrift und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Im Protokoll ist anzugeben und vom Vorsitzenden der Versammlung, Sekretär und Stimmenzählern zu unterzeichnen (Art. 232 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 HG):
Dem Protokoll sind als Anlagen das Teilnehmerverzeichnis und die Belege über die Einberufung der Hauptversammlung beizufügen. Diese Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen jedem Aktionär zur Verfügung zu stellen49. BeschlussfassungVertretungJeder Aktionär ist berechtigt, eine Person zu seiner Vertretung bei der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Bevollmächtigung. Quorum und BeschlussfähigkeitDie Mehrheitsanforderungen bei der Beschlussfassung beziehen sich grundsätzlich auf das tatsächlich auf der Versammlung vertretene Kapital. Um Mehrheitsentscheidungen einer Minderheit zu unterbinden, kann in der Satzung der Gesellschaft ein Quorum festgesetzt werden. Bei Nichterreichen des Quorums ist die Versammlung nicht beschlußfähig und es wird eine neue Sitzung anberaumt. Hierfür besteht eine Frist von 1 Monat. Diese zweite Hauptversammlung ist kraft Gesetzes unabhängig vom erreichten Quorum beschlußfähig. Bereits in der Einladung zur (ersten) Hauptversammlung kann der Termin für die wiederholende Sitzung festgelegt werden50. StimmrechtIn der Regel entsteht das Stimmrecht für gewöhnliche Inhaberaktien mit der Einzahlung der entsprechenden Einlage, wobei die Satzung Abweichendes regeln kann. In den gesetzlich geregelten Fällen51 erfolgen die Abstimmungen gesondert nach Aktiengattungen. Ein Aktionär bzw. sein Vertreter ist von der Abstimmung ausgeschlossen in Interessenkonflikten, die das Gesetz katalogisch aufzählt52:
Mehrheitserfordernisseeinfache MehrheitDie Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals (Art. 230 Abs. 1 HG). Qualifizierte Mehrheit (2/3 Mehrheit)Beschlüsse nach Art. 221 Nr. 1-3 bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die Satzung kann eine andere Mehrheit anordnen. Diese Beschlüsse sind:
BeschlüsseAusnahmen von der BeschlussfassungDie Beschlussfassung ist ausgeschlossen über Fragenbereiche, die nicht oder nicht ordnungsgemäß in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgemacht und im D.V. veröffentlicht worden sind54. Ausnahmen sind vorgesehen für den Fall, dass:
Anfechtung von BeschlüssenDie Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung ist in Art. 68, 74, 75 HG geregelt, d.h. im allgemeinen Teil des Handelsgesetzes, so dass die Regelungen entsprechend auch für die GmbH gelten. Es werden grundsätzlich folgende Regelungen getroffen:
Wirksamwerden von BeschlüssenGrundsätzlich treten die Beschlüsse der Hauptversammlung unverzüglich und ohne weiteres in Kraft. Ausgenommen sind solche Beschlüsse der Hauptversammlung, die Grundlagen- und organisatorische Fragen betreffen, deren Eintragung im Handelsregister und Veröffentlichung ihrer Eintragung im D. V. konstitutiv56 ist:
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