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Unterabschnitte

Die Hauptversammlung

Zusammensetzung

An der Hauptversammlung nehmen alle stimmberechtigten Aktionäre persönlich oder durch einen Vertreter teil. Die Mitglieder des Direktoriums bzw. des Vorstandes und des Aufsichtsrates nehmen ebenfalls an der Hauptversammlung teil, ohne allerdings mit abstimmen zu können, es sei denn, sie sind gleichzeitig auch Aktionäre (Art. 220 HG). Ferner sind als stimmrechtslose beratende Teilnehmer die Vertreter der sog. Obligationäre, also der Inhaber von Schuldverschreibungen der Gesellschaft, zuzulassen (Art. 212 Abs. 1 HG).

Zuständigkeitsbereich

Die Hauptversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der Gesellschaft. Sie ist die Versammlung der Gesellschafter. Sie entscheidet nach dem Gesetz über folgende Fragen:

  • Grundlagenentscheidungen47
  • Wahl und Entlassung der Mitglieder des Direktorenrats bzw. des Aufsichtsrates, Festsetzung der Vergütung
  • Wahl und Entlassung der vereidigten Buchprüfer
  • Feststellung des Jahresabschlusses im Einvernehmen mit dem Buchprüfer
  • Ausgabe von Schuldverschreibungen
  • Ernennung der Liquidatoren bei der Auflösung der Gesellschaft (ausgenommen der Fall des Konkurses)
  • Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates, des Vorstandes und des Direktoriums sonstige Fragen, für die sie laut Gesetz oder Satzung zuständig ist.

Ausweislich des letztgenannten Absatzes kann durch die Satzung eine Erweiterung der Sachkompetenz der Hauptversammlung und damit des Mehrheitsaktionärs erreicht werden. Es ist daher möglich, die Hauptversammlung auch über Fragen der Geschäftsführung (mit-) entscheiden zu lassen.

Verfahrensfragen hins. der Hauptversammlung

Abhaltungsperiode

Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich durchzuführen. Die Satzung kann demnach kürzere Intervalle für die ordentliche Hauptversammlung festsetzen. Im Falle einer Neugründung der Gesellschaft hat die erste Hauptversammlung innerhalb von 18 Monaten nach der Gründung der Gesellschaft stattzufinden (Art. 222 Abs. 1 HG).

Einberufung

ordentliche Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung wird in der Regel vom Vorstand (beim zweistufigen System) bzw. vom Direktorenrat (beim einstufigen System) einberufen (Art. 223 Abs. 1 HG).

außerordentliche Hauptversammlung

Darüber hinaus kann die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung vom Aufsichtsrat oder von einer Aktionärsminderheit mit mindestens 10 % des Grundkapitals verlangt werden (Art. 223 Abs. 1 Satz 2 HG).

Kommt der Vorstand dem Antrag der o.g. Minderheitsaktionäre nicht innerhalb einer Monatsfrist nach, ruft das Bezirksgericht unmittelbar oder mittelbar durch Ermächtigung der Minderheitsaktionäre die Hauptversammlung ein (Art. 223 Abs. 2 HG). Das bulgarische Recht sieht insoweit keinerlei inhaltliche Begrenzung des Antragsrechts vor. Es ist aber davon auszugehen, dass dem Antrag nur dann stattzugeben ist, wenn Gründe benannt werden, die in die Zuständigkeit der Hauptversammlung fallen.

Die Einberufung ist im Gesetzblatt (D.V.) zu veröffentlichen. Inhaber von Namensaktien sind schriftlich einzuladen Art. 223 Abs. 3 HG).

Die Einladung muss folgenden Mindestinhalt aufweisen:

  • Firma und Sitz der Gesellschaft
  • Ort, Datum, Uhrzeit der Versammlung
  • Art der Hauptversammlung
  • besondere Voraussetzungen für Teilnahme und Stimmrechtsausübung, sofern die Satzung solche bestimmt
  • Tagesordnung der zur Erörterung vorgeschlagenen Fragen sowie die Beschlussvorschläge.48
  • Ferner sind den Aktionären Unterlagen zu den TOPs (auf deren Verlangen) unentgeltlich zu überlassen (Art. 224 HG).

Zwischen der Veröffentlichung bzw. dem Zugang der schriftlichen Einladung und der Eröffnung der Hauptversammlung dürfen nicht weniger als 30 Tage liegen (Art. 223 Abs. 5 HG).

Vorsitz

Gem. Art. 222 Abs. 2 Handelsgesetz ist, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ein Vorsitzender und ein Sekretär zu wählen, dem die Leitung der Versammlung obliegt. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, ob dieser regelmäßig neu oder zeitlich befristet für eine Vielzahl von Versammlungen zu wählen ist. Die Bestimmung wird aus dem Kreis der Teilnahmeberechtigten erfolgen.

Protokoll

über die Sitzungen der Hauptversammlung ist eine Niederschrift und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Im Protokoll ist anzugeben und vom Vorsitzenden der Versammlung, Sekretär und Stimmenzählern zu unterzeichnen (Art. 232 Abs. 1 Nr. 1-5, Abs. 2 HG):

  • Ort und Tag der Tagung
  • Name des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Stimmenzähler bei Abstimmungen
  • Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrates, des Vorstandes (bzw. des Direktoriums) sowie sonstiger Personen, die nicht Aktionäre sind
  • wesentlicher Inhalt unterbreiteter Vorschläge
  • durchgeführte Abstimmungen und ihre Ergebnisse
  • erhobene Einsprüche.

Dem Protokoll sind als Anlagen das Teilnehmerverzeichnis und die Belege über die Einberufung der Hauptversammlung beizufügen. Diese Unterlagen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und auf Verlangen jedem Aktionär zur Verfügung zu stellen49.

Beschlussfassung

Vertretung

Jeder Aktionär ist berechtigt, eine Person zu seiner Vertretung bei der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Es bedarf hierzu einer schriftlichen Bevollmächtigung.

Quorum und Beschlussfähigkeit

Die Mehrheitsanforderungen bei der Beschlussfassung beziehen sich grundsätzlich auf das tatsächlich auf der Versammlung vertretene Kapital. Um Mehrheitsentscheidungen einer Minderheit zu unterbinden, kann in der Satzung der Gesellschaft ein Quorum festgesetzt werden. Bei Nichterreichen des Quorums ist die Versammlung nicht beschlußfähig und es wird eine neue Sitzung anberaumt. Hierfür besteht eine Frist von 1 Monat. Diese zweite Hauptversammlung ist kraft Gesetzes unabhängig vom erreichten Quorum beschlußfähig. Bereits in der Einladung zur (ersten) Hauptversammlung kann der Termin für die wiederholende Sitzung festgelegt werden50.

Stimmrecht

In der Regel entsteht das Stimmrecht für gewöhnliche Inhaberaktien mit der Einzahlung der entsprechenden Einlage, wobei die Satzung Abweichendes regeln kann. In den gesetzlich geregelten Fällen51 erfolgen die Abstimmungen gesondert nach Aktiengattungen.

Ein Aktionär bzw. sein Vertreter ist von der Abstimmung ausgeschlossen in Interessenkonflikten, die das Gesetz katalogisch aufzählt52:

  • Beschlüsse über die Klageerhebung gegen ihn53
  • Maßnahmen zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ihn.

Mehrheitserfordernisse

einfache Mehrheit

Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen in der Regel der einfachen Mehrheit des vertretenen Grundkapitals (Art. 230 Abs. 1 HG).

Qualifizierte Mehrheit (2/3 Mehrheit)

Beschlüsse nach Art. 221 Nr. 1-3 bedürfen einer 2/3 Mehrheit. Die Satzung kann eine andere Mehrheit anordnen. Diese Beschlüsse sind:

  • Änderung und Ergänzung der Satzung (Grundlagenbeschlüsse) (Nr. 1)
  • Kapitalerhöhung und -herabsetzung (Nr. 2)
  • Umwandlung und Auflösung der Gesellschaft (Nr. 3)

Beschlüsse

Ausnahmen von der Beschlussfassung

Die Beschlussfassung ist ausgeschlossen über Fragenbereiche, die nicht oder nicht ordnungsgemäß in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgemacht und im D.V. veröffentlicht worden sind54. Ausnahmen sind vorgesehen für den Fall, dass:

  • sämtliche Aktionäre auf der Versammlung anwesend oder vertreten sind und
  • keiner Einwendungen gegen die Erörterung bzw. Abstimmung der aufgeworfenen Fragen erhebt.
Anfechtung von Beschlüssen

Die Anfechtung von Beschlüssen der Hauptversammlung ist in Art. 68, 74, 75 HG geregelt, d.h. im allgemeinen Teil des Handelsgesetzes, so dass die Regelungen entsprechend auch für die GmbH gelten.

Es werden grundsätzlich folgende Regelungen getroffen:

Anfechtungsberechtigung
Es sind grundsätzlich alle Gesellschafter/Aktionäre zur Anfechtung eines Beschlusses der Hauptversammlung berechtigt, unabhängig davon, ob er nach der Satzung stimmrechtsloser Gesellschafter ist. Er wird mithin kraft seiner Gesellschafterstellung per se geschützt. Sonstige Organe der Gesellschaft sind nicht klagebefugt.

Der Gesellschafter kann eine Gestaltungsklage zum Bezirksgericht am Sitz der Gesellschaft erheben. Materiell setzt der Anfechtungsanspruch voraus, dass der Beschluss gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen, dem Gründungsvertrag bzw. der Satzung zuwiderläuft (Art. 74 Abs. 1 HG).

Passivlegitimiert, d.h. Beklagte, ist immer die Gesellschaft als juristische Person.

Klagefrist
Die Klage ist binnen 14 Tagen ab dem Tag der Versammlung zu erheben, sofern der Kläger anwesend oder ordnungsgemäß zur Hauptversammlung geladen war (Art. 74 Abs. 3 HG). Anderenfalls hat er binnen 14 Tagen ab Kenntniserlangung von dem Beschluss, jedoch nicht später als 3 Monate vom Tage der Beschlussfassung an, Klage zu erheben (Art. 74 Abs. 2 HG).
Klagebeitritt
Gem. Art. 74 Abs. 3 Handelsgesetz können andere klagebefugte Gesellschafter nachträglich der Klage beitreten und das Verfahren weiter betreiben für den Fall, dass der ursprüngliche Kläger den Klageantrag zurücknimmt.
Bindung
an die gerichtliche Auslegung Hebt das Gericht den Beschluss der Hauptversammlung auf, so ist die Auslegung und Lesart der betreffenden, für verletzt geachteten Gesetze, Gesellschaftsvertrags- bzw. Satzungsbestimmungen für alle zukünftige Beschlüsse der Hauptversammlung bindend. Das Gericht kann Weisungen an die Hauptversammlung richten.

Alle späteren Beschlüsse oder Handlungen der Organe der Gesellschafter, die den Weisungen des Gerichts widersprechen, sind eo ipso nichtig (Art. 75 Abs. 2 HG), das heißt eine erneute (vernichtende) Gestaltungsklage ist nicht erforderlich. Jeder Gesellschafter kann sich daher auf die Nichtigkeit berufen und diese vom Gericht feststellen lassen. Offenbar soll sich die Regelungswirkung eines Urteils auf alle beteiligten Aktionäre und Organe erstrecken, auch wenn eine Rechtskrafterstreckung55 nicht ausdrücklich angeordnet ist. Doch die Anordnung, dass sich alle Aktionäre auf das Urteil berufen können, wirkt sich letztlich genauso aus.

Wirksamwerden von Beschlüssen

Grundsätzlich treten die Beschlüsse der Hauptversammlung unverzüglich und ohne weiteres in Kraft.

Ausgenommen sind solche Beschlüsse der Hauptversammlung, die Grundlagen- und organisatorische Fragen betreffen, deren Eintragung im Handelsregister und Veröffentlichung ihrer Eintragung im D. V. konstitutiv56 ist:

  • Änderung und Ergänzung der Satzung
  • Erhöhung und Herabsetzung des Grundkapitals
  • Umwandlung57 und Auflösung der Gesellschaft
  • Wahl und Entlassung von Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat bzw. Direktorenrat
  • Ernennung der Liquidatoren.

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