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Unterabschnitte

Zweistufiges System

Vorstand

Der Vorstand58 leitet und vertritt die AG (Art. 241 Abs. 1 HG). Die Kompetenz ist bezüglich der geschäftlichen Führung umfassend. Ausdrücklich stipuliert nur Art. 236 Abs. 1 HG mögliche Beschränkungen, wodurch die Beschlüsse des Vorstandes der Zustimmung des Aufsichtsrats unterworfen werden können, der im zweistufigen System die Kontrolle ausübt. Der Vorstand gibt sich eine eigene Verfahrensordnung, die vom Aufsichtsrat zu billigen ist (Art. 241 Abs. 5 HG).

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat darf sich nicht an der Geschäftsführung beteiligen. Er vertritt lediglich die Gesellschaft gegenüber dem Vorstand und kontrolliert den Vorstand mittels zahlreicher Kompetenzen:

  • Berichterstattung des Vorstandes mindestens alle 3 Monate
  • Benachrichtigung durch den Vorstand bei bedeutsamen Umständen
  • Recht, vom Vorstand jederzeit Auskünfte und Berichte zu jeder die Gesellschaft betreffende Frage zu verlangen
  • Befugnis zur Vornahme von Untersuchungen unter Einschaltung von Fachleuten.

Der Aufsichtsrat wird von der Hauptversammlung gewählt.


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