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Unterabschnitte
Einstufiges System mit einem DirektorenratEinführungWie bereits angesprochen, ermöglicht das bulgarische Handelsgesetz zwei unterschiedliche Arten der Geschäftsführung. Zum einen die übliche Organteilung in Vorstand und Aufsichtsrat (Art. 241 Abs. 1 HG), zum anderen das Direktorium (Art. 244 Abs. 1 HG), dessen Regelung dem französischen Verwaltungsratsmodell nachgebildet ist. Im wesentlichen besteht der Unterschied darin, dass der Direktorenrat eine innerorganschaftliche Zusammenfassung von Geschäftsführung und Kontrolle, also von Vorstand und Aufsichtsrat, darstellt. Die Mitglieder des Organs haben die gleichen Rechte und Pflichten unabhängig sowohl von der internen Aufteilung der Funktionen zwischen ihnen als auch von den Bestimmungen, die den Mitgliedern ein Geschäftsführungsrecht gewähren59. Sie sind der Gesellschaft gegenüber zur Interessenwahrung und Geheimhaltung verpflichtet, die auch nach der Mandatsbeendigung fortwirkt. MitgliedschaftMitglied können i.d.R. nur natürliche Personen sein, soweit die Satzung nicht juristische Personen zuläßt (Art. 234 Abs. 1 Satz 1, 2 HG). Bei diesen erfolgt die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsbefugnisse durch einen zu bestellenden Vertreter (Art. 234 Abs. 1 Satz 2 HG). Mitglied eines geschäftsführenden Organs können nicht sein60:
ZusammensetzungDas Direktorium soll aus mindestens 3 und höchstens 9 Personen62 bestehen. Amtszeit von Mitgliedern des DirektorenratsGemäß Art. 233 Abs. 1 HG beträgt die gesetzliche Maximalamtszeit 5 Jahre, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Eingeschränkt ist diese Wahlfreiheit für die erstmalige Benennung eines Amtsinhabers zunächst beschränkt auf drei Jahre. Danach steht die Amtszeit im Belieben des Satzungsgebers, eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich63. AufgabenVertretung der Gesellschaft nach außenDie Mitglieder des Direktoriums vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich64, sofern nicht:
GeschäftsführungDer Direktorenrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Geschäftsführung und der Vertretung wahr. Er soll aber die Geschäftsführung in die Hand eines oder mehrerer verantwortlicher Mitglieder legen68, die damit zu ,,Exekutivmitgliedern`` werden. Diese Exekutivmitglieder müssen proportional eine Minderheit bilden und können ihre Befugnisse jederzeit verlieren. Die Stellung des Exekutivdirektors gleicht der eines Geschäftsführers einer GmbH. Soweit nicht dem Gesamtorgan oder der Hauptversammlung die ausschließliche Kompetenz zukommt, erledigt er die gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft aus eigener Befugnis. Er ist im Gegenzug dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig. Um seine Aufgaben zu erledigen, kann er auf die Fachleute und Dienste der Gesellschaft zurückgreifen. Die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und die Verfahrensweise dieser Personen sollen im wesentlichen durch Anordnungen der Geschäftsleitung bestimmt werden. Überwachung der Gesellschaftgesetzliche VorgabenDa der Direktorenrat eine Zusammenfassung von Vorstands- und Aufsichtsratsaufgaben darstellt, trifft das Gesetz einzelne Anordnungen, um eine solche Kontrolle sicherzustellen. Allerdings ist das Gesetz nicht detailliert und begnügt sich mit der Generalklausel, dass alle Mitglieder der Räte verpflichtet sind, ihre Pflichten im Interesse der Gesellschaft zu erfüllen und die Geheimnisse der Gesellschaft zu wahren. Im Einzelnen:
Die Satzung enthält regelmäßig ergänzend Aufgabenkataloge und die gesetzlichen Vorgaben konkretisierende Befugniszuweisungen. Darüber hinaus kann jedes Mitglied des Direktorenrats selbständig Untersuchungen hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft durchführen und sich hierzu auch der Fachleute der Gesellschaft bedienen. Ferner kann der Vorsitzende des Direktoriums, vom Exekutivdirektor und anderen Aufgabenträgern der Gesellschaft über alle Tätigkeiten und Planungen der Gesellschaft Auskunft verlangen. Voraussetzung ist, dass diese Auskünfte erforderlich sind, um seine Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Geschäftsordnung und BeschlüsseGeschäftsordnungDer Direktorenrat als Organkörper gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter72. Regelmäßig mindestens alle 3 Monate muss das Direktorium zusammentreten. Jedes Mitglied ist befugt, vom Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung zur Erörterung einzelner Fragen zu verlangen73. BeschlüsseQuorumDie Beschlussfassung setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder durch ein anderes Ratsmitglied vertreten anwesend sind. Ein Umlaufverfahren ist laut Art. 238 Abs. 3 HG nicht möglich, sondern nur die schriftliche Abstimmung, sofern die Satzung dies zuläßt74. ProtokollDie Beschlüsse des Direktorenrats sind zu protokollieren, alle anwesenden Mitglieder haben diese Protokolle zu unterzeichnen75. Einzelne Direktorenrats-Mitglieder, die in ihrem Votum abweichen, sollen schriftlich ihre Bedenken dokumentieren. Diese Sondervoten werden Bestandteil des Protokolls. Während der Sitzung geäußerte Bedenken können innerhalb von drei Monaten schriftlich nachgereicht werden. Das Gleiche gilt für abwesende Mitglieder76. MehrheitserfordernisseDas Organ entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung nicht etwas anderes vorsieht77.
Der Direktorenrat kann über folgende Fragen ausschließlich einstimmig beschließen:
Zu beachten ist, dass einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann, dass o.g. Beschlüsse nicht ordnungsgemäß unter Beachtung des Einstimmigkeitserfordernisses gefaßt worden seien78. Die Satzung kann weitere Regelungen treffen, mit welchen Mehrheiten über bestimmte Gegenstände des Aufgabenkreises des Direktoriums zu beschließen ist: HaftungDie Mitglieder des Direktorenrats haften gesamtschuldnerisch für die Schäden, die sie schuldhaft der Gesellschaft zugefügt haben. Dabei scheint eine Art Beweislastumkehr darin zu bestehen, dass ein Mitglied sich durch den Nachweis von der Haftung entlasten kann, dass ihn kein Verschulden treffe. Eine Spezifizierung, was das Gesetz als verschuldete Pflichtverletzung ansieht, ist nicht geregelt. Um eine Haftungsmasse für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Direktorenrates zu haben, ist weiterhin vorgesehen, dass die Mitglieder des Direktorenrates eine Sicherheit leisten müssen, die der Höhe nach von der Hauptversammlung bestimmt werden muss, jedenfalls aber drei Monatsgehälter nicht unterschreiten darf. Diese Sicherheit kann in bar, in hinterlegten Aktien oder in Schuldverschreibungen der Gesellschaft erfolgen. Keine Regelung hat die Frage gefunden, durch welches Organ ein Anspruch der Gesellschaft gelten zu machen ist. Im dem Fall, in dem die funktionelle Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat entfällt, kann der Aufsichtsrat auch nicht die Gesellschaft vertreten79. Zwar gibt es für die Hauptversammlung ein Abstimmungsverbot des betreffenden Aktionärs in Fällen einer Interessenkollision (Art. 229 Nr. 1 HG). Eine entsprechende Regel ist für Streitigkeiten zwischen den geschäftsführenden Organen nicht vorhanden. Insbesondere ist nicht einsichtig, wie bei einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Organmitglieder evtl. Einzelne die Ansprüche der Gesellschaft gegen die schuldhaft Handelnden durchsetzen könnten80. Entlassung eines MitgliedesEine Mitglied des Direktorenrats kann entlassen werden in folgenden Fällen81:
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