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Unterabschnitte

Einstufiges System mit einem Direktorenrat

Einführung

Wie bereits angesprochen, ermöglicht das bulgarische Handelsgesetz zwei unterschiedliche Arten der Geschäftsführung. Zum einen die übliche Organteilung in Vorstand und Aufsichtsrat (Art. 241 Abs. 1 HG), zum anderen das Direktorium (Art. 244 Abs. 1 HG), dessen Regelung dem französischen Verwaltungsratsmodell nachgebildet ist. Im wesentlichen besteht der Unterschied darin, dass der Direktorenrat eine innerorganschaftliche Zusammenfassung von Geschäftsführung und Kontrolle, also von Vorstand und Aufsichtsrat, darstellt.

Die Mitglieder des Organs haben die gleichen Rechte und Pflichten unabhängig sowohl von der internen Aufteilung der Funktionen zwischen ihnen als auch von den Bestimmungen, die den Mitgliedern ein Geschäftsführungsrecht gewähren59.

Sie sind der Gesellschaft gegenüber zur Interessenwahrung und Geheimhaltung verpflichtet, die auch nach der Mandatsbeendigung fortwirkt.

Mitgliedschaft

Mitglied können i.d.R. nur natürliche Personen sein, soweit die Satzung nicht juristische Personen zuläßt (Art. 234 Abs. 1 Satz 1, 2 HG). Bei diesen erfolgt die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsbefugnisse durch einen zu bestellenden Vertreter (Art. 234 Abs. 1 Satz 2 HG).

Mitglied eines geschäftsführenden Organs können nicht sein60:

  • die Mitglieder des Verwaltungs- und Kontrollorgans oder unbeschränkt haftende Gesellschafter einer wegen Zahlungsunfähigkeit aufgelösten Gesellschaft, der unbefriedigte Gläubiger verblieben sind (Nr. 1)
  • ein Ehegatte oder Verwandter bis zum dritten Grad (Nr. 2)
  • weitere Anforderungen können durch die Satzung bestimmt werden (Nr. 3). Die Satzung schließt über die im Gesetz benannten Personen noch61 aus:
  • Personen, die als Einzelkaufmann im Handelsregister eingetragen sind
  • die als Einzelkaufmann einem Konkursverfahren unterliegen, wenn noch unbefriedigte Gläubiger vorhanden sind
  • die aufgrund von Vermögensdelikten verurteilt worden sind
  • die durch ein rechtskräftiges Urteil von dem Recht ausgeschlossen worden sind, eine geschäftsführende Position auszufüllen oder Verantwortung über fremdes Vermögen innezuhaben
  • die Handel treiben, an Aktiengesellschaften oder an GmbHs beteiligt sind oder leitende Funktionen in anderen Gesellschaften bekleiden, ohne dass dem die Hauptversammlung zugestimmt hat.

Zusammensetzung

Das Direktorium soll aus mindestens 3 und höchstens 9 Personen62 bestehen.

Amtszeit von Mitgliedern des Direktorenrats

Gemäß Art. 233 Abs. 1 HG beträgt die gesetzliche Maximalamtszeit 5 Jahre, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Eingeschränkt ist diese Wahlfreiheit für die erstmalige Benennung eines Amtsinhabers zunächst beschränkt auf drei Jahre. Danach steht die Amtszeit im Belieben des Satzungsgebers, eine Wiederwahl ist unbeschränkt möglich63.

Aufgaben

Vertretung der Gesellschaft nach außen

Die Mitglieder des Direktoriums vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich64, sofern nicht:

  • die Satzung etwas abweichendes vorsieht
  • der Direktorenrat eine oder mehrere Personen aus ihren Reihen ermächtigt, die Gesellschaft auch alleine zu vertreten65. Eine solche Ermächtigung kann jederzeit entzogen werden66. Die Vertretungsmacht derjenigen Mitglieder des Direktoriums, die abweichend von der gesetzlichen Regel Einzelvertretungsmacht haben, kann beschränkt werden. Allerdings hat eine solche Beschränkung gegenüber gutgläubigen Dritten keine Wirkung67.

Geschäftsführung

Der Direktorenrat nimmt gleichzeitig die Aufgaben der Geschäftsführung und der Vertretung wahr. Er soll aber die Geschäftsführung in die Hand eines oder mehrerer verantwortlicher Mitglieder legen68, die damit zu ,,Exekutivmitgliedern`` werden. Diese Exekutivmitglieder müssen proportional eine Minderheit bilden und können ihre Befugnisse jederzeit verlieren.

Die Stellung des Exekutivdirektors gleicht der eines Geschäftsführers einer GmbH. Soweit nicht dem Gesamtorgan oder der Hauptversammlung die ausschließliche Kompetenz zukommt, erledigt er die gewöhnlichen Geschäfte der Gesellschaft aus eigener Befugnis. Er ist im Gegenzug dem Direktorium gegenüber rechenschaftspflichtig.

Um seine Aufgaben zu erledigen, kann er auf die Fachleute und Dienste der Gesellschaft zurückgreifen. Die Aufgaben, Befugnisse, Organisation und die Verfahrensweise dieser Personen sollen im wesentlichen durch Anordnungen der Geschäftsleitung bestimmt werden.

Überwachung der Gesellschaft

gesetzliche Vorgaben

Da der Direktorenrat eine Zusammenfassung von Vorstands- und Aufsichtsratsaufgaben darstellt, trifft das Gesetz einzelne Anordnungen, um eine solche Kontrolle sicherzustellen. Allerdings ist das Gesetz nicht detailliert und begnügt sich mit der Generalklausel, dass alle Mitglieder der Räte verpflichtet sind, ihre Pflichten im Interesse der Gesellschaft zu erfüllen und die Geheimnisse der Gesellschaft zu wahren. Im Einzelnen:

  • Jedes Mitglied hat dem Vorsitzenden69 unverzüglich über Umstände zu berichten, die für die Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind70.
  • Gleichberechtigung aller Mitglieder hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten
  • Haftung für Pflichtverletzungen71.

Die Satzung enthält regelmäßig ergänzend Aufgabenkataloge und die gesetzlichen Vorgaben konkretisierende Befugniszuweisungen.

Darüber hinaus kann jedes Mitglied des Direktorenrats selbständig Untersuchungen hinsichtlich der Tätigkeit der Gesellschaft durchführen und sich hierzu auch der Fachleute der Gesellschaft bedienen. Ferner kann der Vorsitzende des Direktoriums, vom Exekutivdirektor und anderen Aufgabenträgern der Gesellschaft über alle Tätigkeiten und Planungen der Gesellschaft Auskunft verlangen. Voraussetzung ist, dass diese Auskünfte erforderlich sind, um seine Aufgaben und Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen.

Geschäftsordnung und Beschlüsse

Geschäftsordnung

Der Direktorenrat als Organkörper gibt sich selbst eine Geschäftsordnung und wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter72.

Regelmäßig mindestens alle 3 Monate muss das Direktorium zusammentreten. Jedes Mitglied ist befugt, vom Vorsitzenden die Einberufung einer Sitzung zur Erörterung einzelner Fragen zu verlangen73.

Beschlüsse

Quorum

Die Beschlussfassung setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder persönlich oder durch ein anderes Ratsmitglied vertreten anwesend sind. Ein Umlaufverfahren ist laut Art. 238 Abs. 3 HG nicht möglich, sondern nur die schriftliche Abstimmung, sofern die Satzung dies zuläßt74.

Protokoll

Die Beschlüsse des Direktorenrats sind zu protokollieren, alle anwesenden Mitglieder haben diese Protokolle zu unterzeichnen75. Einzelne Direktorenrats-Mitglieder, die in ihrem Votum abweichen, sollen schriftlich ihre Bedenken dokumentieren. Diese Sondervoten werden Bestandteil des Protokolls. Während der Sitzung geäußerte Bedenken können innerhalb von drei Monaten schriftlich nachgereicht werden. Das Gleiche gilt für abwesende Mitglieder76.

Mehrheitserfordernisse

Das Organ entscheidet mit einfacher Mehrheit, wenn die Satzung nicht etwas anderes vorsieht77.

gesetzliche
Anordnung von Einstimmigkeit

Der Direktorenrat kann über folgende Fragen ausschließlich einstimmig beschließen:

  • Schließung und Übertragung von Unternehmen oder bedeutender Unternehmensteile
  • wesentliche Änderung in der Tätigkeit der Gesellschaft
  • wesentliche organisatorische Änderungen
  • langfristige Zusammenarbeit von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft (oder deren Beendigung)
  • Errichtung einer Zweigniederlassung.

Zu beachten ist, dass einem gutgläubigen Dritten nicht entgegengehalten werden kann, dass o.g. Beschlüsse nicht ordnungsgemäß unter Beachtung des Einstimmigkeitserfordernisses gefaßt worden seien78. Die Satzung kann weitere Regelungen treffen, mit welchen Mehrheiten über bestimmte Gegenstände des Aufgabenkreises des Direktoriums zu beschließen ist:

Haftung

Die Mitglieder des Direktorenrats haften gesamtschuldnerisch für die Schäden, die sie schuldhaft der Gesellschaft zugefügt haben. Dabei scheint eine Art Beweislastumkehr darin zu bestehen, dass ein Mitglied sich durch den Nachweis von der Haftung entlasten kann, dass ihn kein Verschulden treffe. Eine Spezifizierung, was das Gesetz als verschuldete Pflichtverletzung ansieht, ist nicht geregelt.

Um eine Haftungsmasse für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Mitglieder des Direktorenrates zu haben, ist weiterhin vorgesehen, dass die Mitglieder des Direktorenrates eine Sicherheit leisten müssen, die der Höhe nach von der Hauptversammlung bestimmt werden muss, jedenfalls aber drei Monatsgehälter nicht unterschreiten darf. Diese Sicherheit kann in bar, in hinterlegten Aktien oder in Schuldverschreibungen der Gesellschaft erfolgen.

Keine Regelung hat die Frage gefunden, durch welches Organ ein Anspruch der Gesellschaft gelten zu machen ist. Im dem Fall, in dem die funktionelle Trennung zwischen Vorstand und Aufsichtsrat entfällt, kann der Aufsichtsrat auch nicht die Gesellschaft vertreten79. Zwar gibt es für die Hauptversammlung ein Abstimmungsverbot des betreffenden Aktionärs in Fällen einer Interessenkollision (Art. 229 Nr. 1 HG). Eine entsprechende Regel ist für Streitigkeiten zwischen den geschäftsführenden Organen nicht vorhanden. Insbesondere ist nicht einsichtig, wie bei einer gesamtschuldnerischen Haftung aller Organmitglieder evtl. Einzelne die Ansprüche der Gesellschaft gegen die schuldhaft Handelnden durchsetzen könnten80.

Entlassung eines Mitgliedes

Eine Mitglied des Direktorenrats kann entlassen werden in folgenden Fällen81:

  1. nach Ablauf seines Mandats
  2. aufgrund des persönlichen Wunsches, der an die Hauptversammlung zu richten ist
  3. bei Versterben oder Geschäftsunfähigkeit
  4. im Falle einer Verurteilung wegen eines Vermögensdeliktes
  5. im Falle einer schwerwiegenden Treuepflichtverletzung oder Verletzung von Mandatspflichten
  6. im Fall eines gerichtlichen Verbots, geschäftsführende Aufgaben wahrzunehmen oder Vermögen zu betreuen in den sonstigen Fällen, die bereits zum Verbot einer Mandatsübernahme führen.

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