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Einführung,,Nach`` der politischen Wende 1989 bekannte sich Bulgarien durch die Abwendung vom kommunistischen Regime zu einer marktwirtschaftlichen Wirtschaftsordnung (Art. 19 der bulgarischen Verfassung). Um dieses Ziel zu verwirklichen, wurden zahlreiche Rechtsnormen erlassen, die die Entfaltung von Unternehmen innerhalb fester Organisationsstrukturen ermöglichen. Das Handelsgesetz wurde dabei eng an das deutsche Recht angelehnt, wie auch der bulgarische Gesetzgeber mehrfach geäußert hat. Wie auch das bis 1950 geltende Handelsrecht beruht das neue Handelsgesetz auf den Grundzügen insbesondere des deutschen HGB und Gesellschaftsrechts. Aus diesem Grunde erscheint es zulässig, im Falle von Auslegungsschwierigkeiten und gesetzlichen Unzulänglichkeiten auf Regelungsansätze im deutschen Recht zurückzugreifen1, die die betreffenden Fragen behandeln. Im alten Handelsgesetz wurde eine deutliche vollzogen Trennung zwischen dem Recht, das zwischen ausschließlich bulgarischen Beteiligten galt, und dem Recht, das für ausländische Kaufleute und Gesellschaften galt. Im Ergebnis existierte ein ,,Zwei-Klassen``-Handelsrecht. Diese Trennung wurde durch den Erlass Nr. 562 aufgehoben. Seitdem besteht ein im wesentlichen vereinheitlichtes Handelsrecht. Das nunmehr anzuwendende Handelsgesetz wurde am 14.06.19913 erlassen und letztmalig u.a. durch den Erlass und die Anfügung des Konkursrechtes geändert4. Nicht geklärt ist bislang, wie das Verhältnis zum allgemeinen bulgarischen Zivilrecht5 zu bewerten ist. Festzuhalten ist jedenfalls, dass das Handelsgesetz (im folgenden: HG) dessen Anwendbarkeit nicht ausdrücklich ausschließt6. Art. 3 Abs. 1 Investitionsgesetz7 ermöglicht die Anwendung der durch das Handelsgesetz eingeführten Gesellschaftstypen auch auf die Wirtschaftstätigkeit ausländischer Personen, indem ausländische Personen den inländischen gleichgestellt werden. Investitionen dürfen nach dem Investitionsgesetz in allen vom Handelsgesetz vorgesehenen Gesellschaftsformen unternommen werden. Das Handelsgesetz regelt sämtliche Formen von Handelsgesellschaften abschließend, d.h. es besteht eine Formenstrenge. Abweichende gesellschaftsrechtliche Konstruktionen sind also unzulässig. Das Handelsgesetz stellt eine Zusammenfassung von Regelungsbereichen dar, die zum einen den kaufmännischen (Handels-) Verkehr betreffen und zum anderen die Organisation und Verwaltung von Gesellschaften. Da das bulgarische Handelsgesetz die Handelsgesellschaften dem Einzelkaufmann grundsätzlich gleichstellt, werden eine Reihe von Vorschriften, die nicht von der Organisationsform eines Unternehmens abhängen, in einem allgemeinen Teil vorangestellt. Dies betrifft etwa das Handelsregister, das Firmenrecht, die kaufmännische Buchführungspflicht und die Handelsvertretung. Die speziellen Regelungen der einzelnen Gesellschaftsarten folgen darauf. Hier hat das Handelsgesetz gesetzgebungstechnisch keine Trennung vollzogen und die einzelnen Gesellschaftsarten nicht in besonderen Gesetze geregelt8. Hierauf folgen dann die - wiederum für alle Gesellschaftstypen und Einzelkaufleute gemeinsam anwendbaren - Vorschriften über die Unternehmensumwandlung und das Konkurs- und Liquidationsverfahren. Diese sind gleichsam im Anhang für alle Gesellschaften gemeinsam geregelt (Art. 261-263 und 266-274 sowie Art. 607 ff.)9. Zusammenfassend kennt das bulgarische Handelsgesetz keine für den deutsch-rechtlichen Bereich überraschenden Vorschriften. Vielmehr ist festzustellen, dass sich der Gesetzgeber in seinen Grundentscheidungen am westeuropäischen Standard orientiert hat. Allerdings ist der Gesamtumfang der Regelungen bedeutend geringer als beim deutschen Vorbild. Dies betrifft insbesondere die Ausgestaltung der Gesellschaftsorgane und deren Befugnisse. Auffällig ist auch die Betonung der Registerpflichten. Nahezu alle Entscheidungen und strukturellen VerÄnderungen einer Gesellschaft sind anzumelden und konstitutiv einzutragen. Anderenfalls ist der Vorgang unwirksam. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass das Handelsgesetz die Figur der Vertrauenshaftung kennt. Ein gutgläubiger Dritter kann sich danach unter bestimmten Voraussetzungen auf (fehlerhafte) Eintragungen im Handelsregister berufen. |
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