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Unterabschnitte KapitalerhöhungDas Kapital der Gesellschaft kann auf folgenden Wegen erhöht werden:
Eine Kapitalerhöhung setzt ferner voraus, dass das satzungsmäßig festgesetzte Grundkapital bereits vollständig erbracht worden ist. VerfahrenGrundsätzlich fällt der Beschluss über eine Kapitalerhöhung in den Aufgabenbereich der Hauptversammlung83. Erforderlich sind:
Davon abweichend kann auch der Aufsichtsrat (im zweistufigen System) oder der Direktorenrat (im einstufigen System wie vorliegend) eine Kapitalerhöhung anordnen. Hierfür sind folgende Voraussetzungen erforderlich86:
sowie zusätzlich, alternativ:
Die Gesellschafter erwerben die Aktien zum Nennwert unter den Voraussetzungen, die durch die Hauptversammlung aufgestellt werden (Zahlungsbedingungen, Agio). Soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden, sollen die neuen Aktien entsprechend den Anteilsverhältnissen der Gesellschafter erworben werden. Diejenigen Aktien, die nicht durch einen Aktionär erworben werden, sollen auf dem Kapitalmarkt zu Subskriptionsbedingungen angeboten werden89. bedingte KapitalerhöhungDas Handelsgesetz sieht in Art. 195 vor, dass das Kapital unter der Bedingung erhöht werden kann, dass die neuen Aktien von bestimmten Personen zu einem bestimmten Preis erworben werden. In der Regel ist Sinn einer bedingten Kapitalerhöhung, Aktien für ein Umtausch- oder Bezugsrecht, dessen Ausübung ungewiß ist, verfügbar zu haben (Wandel- oder Optionsanleihen). Kapitalerhöhung aus GesellschaftsmittelnArt. 197 HG ermächtigt die Hauptversammlung, das Kapital auch durch die Umwandlung eines Teiles des Gewinns zu erhöhen. Dies kann innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung des Jahresabschlusses erfolgen. Voraussetzung ist:
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