Handbuch Osteuropa
 Finanzierungs- und Förderprogramme

NewsletterAktuellesDatenbankBuchauswahlForumSuchen
Überblick
Geographie
Geschichte
EU-Beitritt
Komissionsbericht (2002)
Botschaften
Einreise
Bücher
Links
Sicherheitshinweise
Recht:
Aktienrecht
Minderheitsaktionäre
Arbeitsrecht
Investitionsgesetz (2007)
Investitionsgesetz (alt)
Privatisierung
Handelsrecht
Buchhaltung
Mehrwertsteuer
Wirtschaft:
Business Guide 04/2002
Business Guide 2006
Statistische Daten
Handelsstatistik
Wirtschaft 1997
Institutionen
Kontakte
Investment Guide EBRD
Doppelbesteuerung:
DBA Deutschland
DBA Schweiz
english
EU Accession
EU Accession Report 2002
Trade Statistics
Business Guide 04/2002
Commerce Law
Investment Guide EBRD
Accountancy Law
Foreign Investment Law
Value Added Tax
Links
Investment Agency
Contacts
UN-Kaufrecht CISG
EU-VO: Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen
UN-Charta
Deutsches IPR
Bücher
Articles - IMF
Articles - IBRD
United Nations Convention on the Assignment of Receivables in International Trade
Links:
German Industry Associations
Int. Institutions

Unterabschnitte

Kapitalherabsetzung

Das Gesellschaftskapital kann auch herabgesetzt werden.

Arten der Kapitalherabsetzung

  • Herabsetzung des Aktiennennbetrages (Art. 200 Nr. 1 HG), der Mindestnennbetrag von 1 BGN ist zu wahren.
  • Kraftlos-Erklärung von Aktien (Art. 200 Nr. 2 HG). Die Erklärung kann:
  1. durch die Gesellschaft erzwungen werden, wenn dies in der Satzung festgelegt ist. Die Voraussetzung und die Durchführung werden durch die Satzung bestimmt (Art. 201 Abs. 2 HG).
  2. nach dem Erwerb durch die Gesellschaft erfolgen.

Verfahren und Voraussetzungen

Es ist ein Beschluss der Hauptversammlung (Art. 199, 230 HG) erforderlich, der ebenso wie im Falle der Kapitalerhöhung für jede Aktiengattung92 gesondert erfolgen muss (Art. 199 Abs. 2 HG). Dabei ist grundsätzlich eine 2/3 Mehrheit des vertretenen Kapitals erforderlich93. Durch die Satzung oder das Gesetz können andere Mehrheitserfordernisse festgesetzt werden94.

Der Beschluss muss den Zweck und die Art der Herabsetzung angeben. Der Beschluss ist zu veröffentlichen.

Eine Kapitalherabsetzung darf nicht erfolgen, wenn das gesetzliche Mindestgrundkapital von 50 000,- BGN unterschritten würde.

Schutz der Gläubiger

Gläubiger, deren Forderungen vor der Veröffentlichung des Herabsetzungsbeschlusses entstanden sind, können eine Sicherung verlangen. Hierfür besteht eine Frist von 6 Monaten nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung.

Zahlungen an die Aktionäre im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung dürfen erst nach Ablauf der o.g. Frist und nach Gestellung der (geforderten) Sicherheit bzw. Befriedigung der Gläubiger erfolgen (Art. 202 Abs. 2 HG).


Sitemap
Recht: Das UN-Kaufrecht
China: Bedeutung für die deutsche Wirtschaft
Ausfuhrgewährleistung
Exportförderung
Exportgenehigungen
Hermes-Kredite
Exportfinanzierung
Außenhandel
Investitionslenkung
Investitonsschutz
Länderrating
China in der WTO
DBA Musterabkommen
Botschaften
Impressum | Datenschutz | Nutzungsbedingungen | Kontakt | Mediadaten | English Version