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Unterabschnitte

Kapitalerhaltung

Vorschriften, die eine Umwidmung von eigenkapitalersetzenden Darlehen in haftendes Eigenkapital/Rangrücktritt etc. bzw. eine Haftung für unberechtigt empfangene Ausschüttungen enthalten, sind im Handelsgesetz für die Aktiengesellschaft nicht ausdrücklich enthalten. Da das bulgarische Handelsgesetz aber weitgehend an die Regelungen des deutschen Kapitalgesellschaftsrechts angelehnt ist, steht zu erwarten, dass die Grundsätze mittelfristig über die Rechtsprechung oder Ergänzungen des Gesetzes aufgenommen werden.
Dafür spricht auch, dass in den Regelungen zur GmbH folgende Aspekte enthalten sind:

Nachschüsse

Nach Art. 134 HG können bei der GmbH auf Beschluss der Gesellschafterversammlung die Gesellschafter zur Zahlung von Geldbeträgen verpflichtet werden, die folgenden Zwecken dienen sollen:

  • Deckung von Verlusten
  • Liquiditätserhaltung

Dabei sollen die Nachschüsse, soweit in der Satzung nichts anderes geregelt ist, entsprechend den Anteilen am Stammkapital der GmbH erbracht werden. Zu beachten ist, dass die Nachschüsse sich nicht kapitalerhöhend auswirken. Da vereinbart werden kann, dass die GmbH die Nachschüsse verzinst, handelt es sich hierbei in der Regel um Gesellschafterdarlehen, also Fremdkapital. Allerdings ist das Gesetz nicht vollständig, da keine Regelung enthalten ist für den Fall, dass anstelle einer erforderlichen Zuführung von Eigenkapital lediglich ein Darlehen gewährt wird95.

Auch bei einer Aktiengesellschaft kann die Hauptversammlung über die Frage der Deckung von Verlusten einen Beschluss fassen, dass Nachschüsse zu leisten sind. Bei den Wirkungen eines solchen Beschlusses wird danach differenziert, ob der Gesellschafter den Beschluss mitgetragen hat oder nicht. Maßgeblich soll dabei sein, wieweit der Nachschuß die Verluste der Gesellschaft beseitigt hat96 und wie groß der Anteil der Gesellschafter am Grundkapital ist, die keinen Nachschuß geleistet haben97.

Verzinsungsverbot

Gem. Art. 133 HG dürfen den Gesellschaftern keine Zinsen auf die Einlagen in die Gesellschaft gezahlt werden. Ausschließlich im Wege der Dividenden wird der Gesellschafter am Erfolg der Gesellschaft beteiligt. Hierzu ist ein Gewinnverwendungsbeschluss jedes Jahr neu zu fassen.

Kapitaldecke

Das Gesetz ordnet an, dass die Anteile während des Bestehens der Gesellschaft nicht herausgegeben werden dürfen98. Ohne dass hierdurch ausdrücklich der Grundsatz der Kapitalerhaltung angesprochen wäre, läßt sich hieraus die gesetzgeberische Entscheidung ableiten, dass das Stamm- bzw. Grundkapital einer Kapitalgesellschaft als Haftungsfonds garantiert werden soll. Zwangsläufig bedingt dies auch Sicherungsmechanismen, die aber bislang noch nicht lege lata niedergelegt sind.


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