|
|
Unterabschnitte
Das Verfahren der Prüfung und der Feststellung ist ohne jede Besonderheit. Es läuft wie folgt ab:
- Wahl der Prüfer/Fachbuchhalter durch die Hauptversammlung vor Ablauf des betreffenden Kalenderjahres99, hilfsweise Ernennung durch das zuständige Gericht auf Antrag des Vorstandes/Aufsichtsrates bzw. Direktorenrates oder eines Aktionärs
-
Der Vorstand bzw. Direktorenrat erstellt alljährlich bis Ende Februar für das vergangene Kalenderjahr:
- einen buchhalterischen Rechenschaftsbericht
- einen Tätigkeitsbericht100
- Vorlage zur Prüfung durch die gewählten Fachbuchhalter
- Prüfung der vorgelegten Dokumente durch Fachbuchhalter101, Art. 248 Abs. 1 HG. Aufgabe der Prüfung ist die Feststellung darüber, dass die Anforderungen des Gesetzes über die Buchführung und der Satzung eingehalten wurden.
- Der Vorstand legt den Bericht der Fachbuchhalter sowie den Jahresabschluß und den Tätigkeitsbericht unverzüglich dem Aufsichtsrat vor102, Art. 250 HG. Dabei wird dem Aufsichtsrat auch ein Vorschlag zur Gewinnverteilung unterbreitet103.
Auch die Gewinnverwendung ist gesetzlich nur kursorisch geregelt. Der Begriff erscheint nur innerhalb der Vorschriften über die Feststellung des Jahresabschlusses104.
Es ist folgende Verfahrensweise vorgesehen:
- Prüfung der Jahresabschlußbilanz und des Tätigkeitsberichts durch den Aufsichtsrat
- Vorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung für die Gewinnverteilung105
- Einberufung der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat106
- Feststellung des Jahresabschlusses und der Gewinnverwendung durch die Hauptversammlung
- Veröffentlichung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat bzw. den Direktorenrat
Sonstige Anordnungen über die Gewinnverteilung gibt es im Handelsgesetz nicht107. Jedoch können in der Satzung ergänzende Angabe vorgesehen werden, etwa dass ein gewisser Anteil des Gewinns (nach Abzug von Steuern und des für die gesetzlichen Rücklagen verwandten Gesellschaftsgewinns) als Dividende ausgeschüttet werden soll.
|
|