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Unterabschnitte

Gesetzliche Rücklage (,,Reservefonds``)

Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden (Art. 246 Abs. 1 HG). Diese darf nur verwendet werden zum Ausgleich von Verlusten des laufenden Jahres und des Vorjahres (Art. 246 Abs. 3 HG). Übersteigt die Rücklage 10 % des Grundkapitals (oder einen höheren, in der Satzung festgelegten Betrag) der AG, so darf der übersteigende Betrag auch zur Erhöhung des Kapitals verwendet werden (Art. 231 Abs. 3 HG).

Zuflüsse

Die Rücklage wird gebildet aus:

  • mindestens 10 % des bilanzierten Jahresüberschusses, solange die Rücklage nicht den Gegenwert von mindestens 10 % des Grundkapitals enthält.
  • Erlösen aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen/Aktien über dem Nennwert.
  • zusätzliche Zahlungen der Aktionäre aus Vorzügen (etwa beim Erwerb von Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung, Art. 194 Abs. 1 HG).
  • durch die Satzung oder einen Beschluss der Hauptversammlung eröffnete Zahlungen der Aktionäre.

Verwendung der Rücklage

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestrücklage ist in ihrer Verwendung zweckgebunden, sie darf nur verwandt werden zur:

  • Deckung des Jahresverlustes
  • Deckung von Verlustrückträgen (Verlusten aus dem Vorjahr).

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