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Unterabschnitte Gesetzliche Rücklage (,,Reservefonds``)Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden (Art. 246 Abs. 1 HG). Diese darf nur verwendet werden zum Ausgleich von Verlusten des laufenden Jahres und des Vorjahres (Art. 246 Abs. 3 HG). Übersteigt die Rücklage 10 % des Grundkapitals (oder einen höheren, in der Satzung festgelegten Betrag) der AG, so darf der übersteigende Betrag auch zur Erhöhung des Kapitals verwendet werden (Art. 231 Abs. 3 HG). ZuflüsseDie Rücklage wird gebildet aus:
Verwendung der RücklageDie gesetzlich vorgeschriebene Mindestrücklage ist in ihrer Verwendung zweckgebunden, sie darf nur verwandt werden zur:
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