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Vom Gesetz ist vorgesehen, dass die Gesellschaft in den folgenden Fällen aufgelöst wird108:
- auf Beschluss der Hauptversammlung (grundsätzlich mit 2/3 Mehrheit)
- mit Ablauf der Zeitdauer, für die die Gesellschaft gegründet worden ist. Die Hauptversammlung kann eine Verlängerung der Gesellschaft beschließen.
- Konkurseröffnung
- Gerichtsbeschluß
- Antrag des Staatsanwaltes für den Fall, dass die Gesellschaft gesetzlich verbotene Ziele verfolgt
- im Falle der Unterkapitalisierung109 im Verlaufe eines Jahres
- bei Eintritt von in der Satzung niedergelegten Gründen
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