Das bulgarische Liquidations- und Konkursrecht ist im Grundsatz auf die Erhaltung von Körperschaften ausgerichtet und nicht auf die Zerschlagung von Vermögenswerten126. Hieraus resultiert die Möglichkeit, die Tätigkeit einer aufgelösten Gesellschaft fortzuführen. Dies bedarf folgender Voraussetzungen:
- Beschluss der Hauptversammlung mit Mehrheit des vertretenen Kapitals127
- Die Vermögensverwertung im Rahmen der Liquidation hat noch nicht begonnen.
- Anmeldung und Eintragung der Fortführung der Gesellschaft im Handelsregister.
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